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Von: Axel Heinz, Experte für Nachlass und Digitalisierung
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Die gesetzliche Erbfolge tritt in Kraft, wenn eine verstorbene Person kein Testament hinterlässt. Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bestimmt sich die Rangfolge der Erben nach der Verwandtschaft zum Verstorbenen. Zunächst erben der Ehepartner und die direkten Nachkommen, wie Kinder und Enkelkinder. Sind keine direkten Nachkommen vorhanden, so rücken entferntere Verwandte, wie Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen in die Erbfolge nach. Jede Erbklasse wird dabei erst berücksichtigt, wenn in der vorhergehenden Klasse keine Erbberechtigten vorhanden sind. Diese gesetzlichen Regelungen sorgen dafür, dass das Vermögen des Verstorbenen innerhalb der Familie bleibt, selbst wenn keine testamentarische Verfügung getroffen wurde. Es ist entscheidend, die Grundlagen der gesetzlichen Erbfolge zu verstehen, um die eigenen Rechte als potenzieller Erbe zu kennen.
In der gesetzlichen Erbfolge ist die Erbreihenfolge strikt geregelt und richtet sich nach der Verwandtschaft zum Verstorbenen sowie besonderen Familienkonstellationen. Zuerst erben der Ehepartner und leibliche sowie adoptierte Kinder des Verstorbenen, die als Erben erster Ordnung gelten. Sollten keine direkten Nachkommen vorhanden sein, treten Erben der zweiten Ordnung, wie Eltern und Geschwister des Verstorbenen, in die Erbfolge ein. Enkelkinder erben nur, wenn ihre Eltern (das Kind des Erblassers) bereits verstorben sind.
In Fällen, in denen der Verstorbene alleinstehend und kinderlos war, wird das Erbe weiter entfernten Verwandten wie Großeltern und deren Nachkommen zugeteilt. Sind keine gesetzlichen Erben vorhanden, fällt das Erbe an den Staat.
Besonders hervorzuheben ist, dass der überlebende Ehepartner je nach Vorhandensein weiterer Erben unterschiedlich erbt. In Kombination mit Kindern des Verstorbenen erhält der Ehegatte ein Viertel des Nachlasses zusätzlich zu seinem gesetzlichen Erbteil, bei alleinstehenden und kinderlosen Erblassern erbt der Ehepartner häufig das gesamte Vermögen, falls kein Testament existiert. Diese gesetzlichen Regelungen sorgen für eine geregelte Vermögensnachfolge, berücksichtigen jedoch individuelle Lebensumstände des Verstorbenen nur begrenzt.
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Die Rechte des Ehepartners bei der gesetzlichen Erbfolge ohne Testament sind deutlich im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt. Der überlebende Ehepartner erbt neben den Kindern des Verstorbenen. Je nachdem, ob Kinder vorhanden sind und aus welcher Ordnung weitere Erben stammen, variiert der Erbanteil des Ehegatten. Ohne Nachkommen erbt der Ehepartner mindestens die Hälfte des Nachlasses; mit Kindern des verstorbenen Ehegatten teilt sich der Erbteil entsprechend der gesetzlichen Quote auf.
Geschwister des Verstorbenen spielen in der gesetzlichen Erbfolge eine Rolle, wenn weder ein Ehepartner noch Nachkommen vorhanden sind. Sie gehören zur zweiten Erbordnung und erben, falls keine Erben der ersten Ordnung existieren. Diese Regelung zeigt, dass die Nähe der Verwandtschaft zum Verstorbenen entscheidend für die Erbansprüche ist. Besonders in Familien ohne direkte Nachkommen oder Ehepartner können Geschwister und deren Nachkommen somit wichtig werden, um das Erbe des Verstorbenen gesetzlich zu regeln.
Die Erbfolge ohne Testament führt oft zur Notwendigkeit, einen Erbschein zu beantragen, um als Erbe rechtlich anerkannt zu werden. Der Erbschein dient als amtlicher Nachweis über das Erbrecht und ist insbesondere für den Zugriff auf Bankkonten des Verstorbenen, die Umschreibung von Grundstücken und die Geltendmachung weiterer Vermögensansprüche erforderlich. Um einen Erbschein zu erhalten, müssen die Erben beim zuständigen Nachlassgericht einen Antrag stellen. Hierbei ist die gesetzliche Erbfolge nachzuweisen, was durch Vorlage der Sterbeurkunde und gegebenenfalls weiterer Unterlagen wie Geburts- und Heiratsurkunden erfolgt.
In Fällen, in denen die Erbfolge ungeklärt ist, etwa weil Unklarheit über die vorhandenen Verwandten besteht oder die Erbberechtigung unter den möglichen Erben umstritten ist, kann ein gerichtliches Verfahren zur Klärung der Erbansprüche erforderlich sein. Hierbei prüft das Gericht unter Einbeziehung aller relevanten Informationen und gegebenenfalls unter Anhörung von Zeugen, wer die rechtmäßigen Erben sind. Dieses Verfahren dient der Sicherstellung, dass das Vermögen des Verstorbenen gemäß der gesetzlichen Erbfolge an die berechtigten Erben übergeht.
Die gesetzliche Erbfolge ohne Testament kann zu unerwarteten und möglicherweise unerwünschten Konsequenzen für die Hinterbliebenen führen. Da die gesetzliche Erbfolge die familiären Verhältnisse nur bedingt berücksichtigt, besteht das Risiko, dass der letzte Wille des Verstorbenen nicht wie gewünscht umgesetzt wird. Vermögen kann in Hände fallen, die vom Erblasser möglicherweise nicht beabsichtigt waren, und Familienmitglieder, die eine nähere Beziehung zum Verstorbenen pflegten, könnten leer ausgehen.
Um solchen Konsequenzen vorzubeugen, empfiehlt es sich dringend, durch ein Testament oder einen Erbvertrag für Klarheit zu sorgen. Ein Testament ermöglicht es, die Verteilung des Nachlasses individuell zu regeln und Personen als Erben einzusetzen, die nach gesetzlicher Erbfolge nicht oder nicht in der gewünschten Höhe bedacht würden. Auch können durch ein Testament Streitigkeiten unter den Erben vorgebeugt werden, indem klare Anweisungen hinterlassen werden.
Für komplexere Vermögensverhältnisse oder bei dem Wunsch, Regelungen mit bindender Wirkung zu treffen, bietet sich der Abschluss eines Erbvertrags an. Dieser wird zwischen dem Erblasser und einem oder mehreren Erben geschlossen und kann im Gegensatz zum Testament nicht einseitig geändert oder widerrufen werden. Hierdurch kann eine noch größere Planungssicherheit für alle Beteiligten erzielt werden. Beide Instrumente sollten jedoch in Zusammenarbeit mit einem Fachanwalt für Erbrecht oder Notar erstellt werden, um die rechtliche Gültigkeit und die Umsetzung des tatsächlichen Willens des Erblassers sicherzustellen.
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Wenn kein Testament vorhanden ist, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Diese bestimmt, dass zuerst Ehepartner und Kinder des Verstorbenen erben. Sollten keine direkten Nachkommen vorhanden sein, sind die nächsten Angehörigen in der Erbfolge Eltern und Geschwister des Verstorbenen. Die genaue Verteilung richtet sich nach der Verwandtschaft zum Verstorbenen und der Anzahl der Erben in einer Erbengemeinschaft.
Geschwister erben nach der gesetzlichen Erbfolge nur dann, wenn weder der Ehepartner noch Kinder, Enkelkinder oder Eltern des Verstorbenen vorhanden sind. Sie treten in der Erbfolge an die Stelle der nächsten Verwandten nach den Eltern und teilen sich das Erbe zu gleichen Teilen, falls mehrere Geschwister erbberechtigt sind.
Nach der gesetzlichen Erbfolge erben sowohl der Ehepartner als auch die Kinder des Verstorbenen. Der Ehepartner erhält neben den gemeinsamen Kindern ein Viertel des Nachlasses zusätzlich zu seinem gesetzlichen Erbteil. Sind keine gemeinsamen Kinder vorhanden, erhöht sich der Anteil des Ehepartners abhängig von der Erbklasse der weiteren Verwandten. Somit erben Kinder und Ehepartner gleichzeitig, wobei der Ehepartner durch den zusätzlichen Erbteil oft besser gestellt ist.
Axel Heinz ist Diplom-Verwaltungswissenschaftler, Unternehmer und seit vielen Jahren ausgewiesener Experte für Testamente, Nachlass und Vorsorge. Aus eigener Erfahrung weiß er um die enorme Bedeutung, wichtige Angelegenheiten zuverlässig und rechtssicher zu regeln. Für erbio behält er daher Tipps und Tricks sowie alle aktuellen Entwicklungen zur Nachlassregelung im Blick und fasst diese in einfach verständlicher, übersichtlicher Form zusammen.
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