Erbschaftssteuer: Steuerklassen, Steuersätze, Freibeträge und Tipps

Von: Axel Heinz, Experte für Nachlass und Digitalisierung

Stand: Letzte Aktualisierung Februar 2025

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Die Erbschaftssteuer ist ein weites Themenfeld mit vielen Regelungen. Mit diesem Ratgeber erfahren Sie die grundlegenden Konzepte und wichtigsten Details innerhalb weniger Minuten.

Grundsätzlich ist die Höhe der Erbschaftssteuer – ebenso wie die Schenkungssteuer – von zwei Aspekten abhängig:

  1. dem Verwandtschaftsgrad
  2. dem Wert der Erbschaft bzw. des Geschenks

 

Alle Verwandtschaftsgrade sind in 3 Steuerklassen eingeteilt. Je näher die Erbin oder der Erbe mit dem Verstorbenen verwandt ist, desto höhere Freibeträge kann die Person geltend machen und desto niedriger ist der Steuersatz für das, was versteuert werden muss. Der Steuersatz ist außerdem vom Wert der Erbschaft – oder des Geschenks – abhängig und steigt in Stufen von mindestens 7% auf bis zu 50% an.

Versteuert werden muss dann alles, was den Freibetrag der erbenden Person übersteigt. 

Welche Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze es gibt, wie eine Erbschaft bewertet wird, welche Fristen gelten und welche Besonderheiten es gibt, erfahren Sie in den folgenden Abschnitten.

Tipp: mit unserem Erbschaftssteuer-Rechner können Sie ganz einfach Steuern und Freibeträge genau für Ihre Situation ermitteln.

Unsere Erbrechts-Experten erklären Ihnen verständlich und anschaulich alle Hintergründe zum Thema auf dieser Seite.

Der erbio Podcast ist ein "Deep Dive" zum Hören für alle, die mehr zum Thema wissen wollen. Und vor allem so, dass es auch Laien verstehen. Anschaulich, mit Beispielen und unterhaltsam!

Das Wichtigste für Sie zusammengefasst

  • Steuerklassen und Freibeträge bei der Erbschaftssteuer werden durch den Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen bestimmt.
  • Für die Höhe des Steuersatzes spielt neben dem Verwandtschaftsgrad auch die Höhe des geerbten Nachlasses eine Rolle, wobei die Steuersätze von 7% bis 50% reichen.
  • Die Freibeträge sind bei entfernteren Verwandten und Bekannten sehr niedrig und gleichzeitig sind die Steuersätze höher – entfernte Verwandte und nicht Verwandte wie zB. Freunde und nicht verheiratete Partner müssen mit hohen Erbschaftssteuern rechnen.
  • Den zu versteuernden Wert des Nachlasses bestimmt das Finanzamt anhand des Verkehrswertes zum Zeitpunkt des Erwerbs bzw. Erhalts. Meistens ist dies der Todestag des Erblassers.
  • Immobilien sind im Nachlass aufgrund des höheren Wertes und der geringen Flexibilität ein besonderer Fall, für den wir viele Hinweise und Tipps für Sie zusammengestellt haben.

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Erbschaftssteuerklassen im Überblick

Die Erbschaftssteuer in Deutschland ist in drei Steuerklassen eingeteilt, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad des Erben zum Verstorbenen richten. Je nach Steuerklasse I, II oder III gelten unterschiedliche Freibeträge und Steuersätze.

Allgemeiner Freibetrag Versorgungs-freibetrag* Hausrats-freibetrag Freibetrag andere Güter**
Steuerklasse I
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner 500.000€ 256.000€ 41.000€ 12.000€
Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder (Enkel) 400.000€ 10.300- 52.000€*** 41.000€ 12.000€
Andere Enkel und Stiefenkel 200.000€ 0€ 41.000€ 12.000€
Urenkel 100.000€ 0€ 41.000€ 12.000€
Eltern, Groß und Urgroßeltern***** 100.000€ 0€ 41.000€ 12.000€
Steuerklasse II
Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder und -eltern, Stiefeltern, geschiedene Ehegatten, Partner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft 20.000€ 0€ 12.000€**** 0€
Steuerklasse III
Onkel, Tanten, Lebensgefährten, Nachbarn, Freunde etc. 20.000€ 0€ 12.000€**** 0€

 

Bitte beachten Sie dazu:

* Der Versorgungsfreibetrag mindert sich um den Kapitalwert der Hinterbliebenenrente

** zB. für Autos, Wohnwagen, Wohnmobile, Boote; nicht für Goldbarren, Münzen, Kunstgegenstände,

    Briefmarken …

*** Kinder bis einschl. 5 Jahre: 52.000€, bis einschl. 10 Jahre: 41.000€, bis einschl. 15 Jahre: 30.700€, 

     bis einschl. 20 Jahre: 20.500€ , bis einschl. 27 Jahre: 10.300€, bis einschl. 27 Jahre: 10.3

**** für Hausrat, Bekleidung, bewegliche Güter etc.

***** Bei Eltern, Groß und Urgroßeltern gilt nur bei Erbschaften Steuerklasse I. Bei Schenkungen fällt diese Gruppe in Steuerklasse II mit entsprechenden Freibeträgen und Steuersätzen.

Freibeträge bei der Erbschaftssteuer

Je nach Verwandtschaftsgrad bzw. zugeordneter Steuerklasse fallen die Erbschaftssteuerfreibeträge sehr unterschiedlich hoch aus (siehe auch Tabelle oben) – am wichtigsten ist meistens der allgemeine Freibetrag:

  • Ehepartner und eingetragene Lebenspartner haben den höchsten allgemeinen Freibetrag von 500.000 Euro.
  • Kinder des Verstorbenen, einschließlich Stief- und Adoptivkinder, sowie Enkel, wenn deren Eltern bereits verstorben sind, genießen einen allgemeinen Freibetrag von 400.000 Euro.
  • Eltern und Großeltern, im Falle einer Erbschaft (nicht Schenkung!), können einen Freibetrag von 100.000 Euro in Anspruch nehmen, während für Schenkungen an Eltern und Großeltern die Freibeträge der Steuerklasse II gelten.
  • Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegerkinder, Schwiegereltern sowie geschiedene Ehegatten haben Anspruch auf einen Freibetrag von 20.000 Euro.
  • Alle übrigen Erben, die keiner der genannten Kategorien zuzuordnen sind, darunter unverheiratete Partner und Freunde, erhalten ebenfalls einen Freibetrag von 20.000 Euro.

Der allgemeine Freibetrag schließt jegliche Vermögenswerte ein (Geld, Immobilien, Wertpapiere, usw.).

 

Zusätzlich steht Ehegatten und eigenen Kindern ein Versorgungsfreibetrag in folgenden Höhen zu:

  • Ehegatten: 256.000€
  • Kinder 
    • bis einschließlich 5 Jahren: 52.000€ je Kind
    • älter als 5 bis einschließlich 10 Jahren: 41.000€ je Kind
    • älter als 10 bis einschließlich 15 Jahren: 30.700€ je Kind
    • älter als 15 bis einschließlich 20 Jahren: 20.500€ je Kind
    • älter als 20 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres: 10.300€ je Kind

 

Achtung: Der Versorgungsfreibetrag reduziert sich, falls Ehegatten oder Kinder Hinterbliebenenrente bzw. Hinterbliebenenversorgung erhalten. Durch den Bewilligungsbescheid erfahren Sie, wie hoch die Hinterbliebenenversorgung pro Jahr ist. Die Jahressumme wird dann mit einem so genannten “Vervielfältiger” multipliziert, der sich aus dem Alter des noch lebenden Ehegatten oder der Kinder ergibt. Das Bundesministerium der Finanzen ermittelt die Vervielfältiger jedes Jahr neu. Am besten googeln Sie nach dem aktuellen Werten.

Dazu ein Rechenbeispiel: Daniela Meermann erhält nach dem Tod Ihres Gatten eine Hinterbliebenenrente von 12.000€ pro Jahr und ist 58 Jahre alt. Laut Vervielfältiger-Liste vom 1.1.2024 beträgt der Multiplikator für 58-jährige Frauen 14,268 und damit muss der Jahreswert multipliziert werden. Es ergeben sich also 12.000 x 14,268 = 171.216€, die von Danielas Versorgungsfreibetrag von 256.000€ abzuziehen sind. Danielas Versorgungsfreibetrag beträgt also nur noch: 84.784€ 

 

Erben aller Steuerklassen können weiterhin einen Freibetrag für Hausrat geltend machen. Für Personen der Steuerklasse I beträgt dieser 41.000€, für Steuerklasse II und III beträgt er nur 12.000€. Zum Hausrat gehören typischerweise Wäsche, Möbel und Kleidung, bei Steuerklassen II und III auch bewegliche Güter wie Fahrzeuge, Kunst oder Schmuck.

Nicht zum Hausrat zählen Wertgegenstände wie Münzen, Edelmetalle, Goldbarren, ungefasste Edelsteine und Perlen.

 

Personen der Steuerklasse I können weiterhin noch den Freibetrag für andere Güter in Höhe von 12.000€ nutzen. Hierzu gehören bewegliche körperliche Gegenstände wie Fahrzeuge, Boote, Schmuck und Kunst.

 

Und schließlich kann auch die Pflegezeit, die Sie dem Verstorbenen gegenüber erbracht haben, als Freibetrag angerechnet werden – und zwar unabhängig vom Grad der Verwandtschaft. Erforderlich dafür ist die nachgewiesene, unentgeltliche (oder auch: nur unzureichend vergütete) Pflege einer hilfsbedürftigen Person über eine längere Zeit.

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Steuersätze für Erbschaften

Alles, was bei einer Erbschaft über die Freibeträge hinausgeht, muss als “steuerpflichtiges Erbe” versteuert werden:

  • Kinder, Enkel, Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner und Ihre Eltern sind in Steuerklasse I und bezahlen maximal 30% Erbschaftssteuer
  • Geschwister, Nichten und Neffen fallen in Klasse II und ihr Steuersatz beträgt maximal 43%
  • und Tanten, Onkel, Kusinen und Vettern, unverheiratete Partner, Bekannte und Freunde bezahlen bis zu 50% Erbschaftssteuern

 

Steuersatz bei Steuerklasse

Steuerpflichtiges Erbe bis zu

I

II

III

75.000 €

7%

15%

30%

300.000 €

11%

20%

30%

600.000 €

15%

25%

30%

6.000.000 €

19%

30%

30%

13.000.000 €

23%

35%

50%

26.000.000 €

27%

40%

50%

mehr als 26.000.000 €

30%

43%

50%

 

In den Steuerklassen II und  III sind die Freibeträge niedrig und es können schnell hohe Steuern anfallen, zum Beispiel wenn Sie Ihrer Schwester eine Ferienimmobilie vererben. 

Bedenken Sie daher immer auch die finanzielle Situation Ihrer Begünstigten, gerade wenn Sie höhere Summen oder Immobilien vererben. 

Dieselben Steuersätze und Freibeträge gelten weitgehend auch für Schenkungen. Bei Schenkungen können Sie die Freibeträge alle zehn Jahre erneut ausschöpfen und so mehrfach nutzen. So können Sie schon zu Lebzeiten das steuerpflichtige Erbe Ihrer Erben senken, insbesondere falls die Freibeträge hoch sind.

 

Bewertung von Nachlasswerten für die Erbschaftssteuer

Grundsätzlich wird die Erbschaftssteuer nach dem Wert des Vermögens berechnet, das Sie geerbt haben, nachdem die so genannten Nachlassverbindlichkeiten (z.B. geerbte Schulden, Beerdigungskosten, Kosten für Gutachten etc.) abgezogen wurden. Die Erbschaftssteuer bezieht sich also auf Werte, die Ihnen tatsächlich verbleiben – nur das ist die Bewertungsgrundlage für Ihre Erbschaftsteuer.

Bei allen Bestandteilen des geerbten Vermögens wird der Verkehrswert zugrunde gelegt, also der Wert, der bei einem ordnungsgemäßen Verkauf zu einem bestimmten Stichtag realistisch zu erzielen wäre. Der Stichtag ist in der Regel der Todestag des Erblassers. 

Ausnahmen vom Stichtag:

  • Falls Sie lediglich den Pflichtteil gegenüber den Erben geltend machen, dann ist der Tag Ihrer Geltendmachung der Stichtag für die Bewertung.
  • Falls Ihre Erbschaft oder Ihr Vermächtnis durch eine Auflage beschwert ist, dann ist der Stichtag derjenige Tag, an dem Sie den Vermögenswert tatsächlich erhalten haben (zB. falls die Auflage ist, dass eine Erbin erst zum 18. Geburtstag etwas erhalten sollen).

 

Falls Sie geerbte Gegenstände nicht bewerten können, zum Beispiel bei Antiquitäten oder Kunstgegenständen, und es auch keine anerkannte Wertermittlung gibt, wie zum Beispiel die Schwacke-Liste bei Autos, dann müssen Sie die Bewertung einem Sachverständigen übertragen. Die Kosten dafür können Sie als Nachlassverbindlichkeiten vom Wert des Nachlasses abziehen.

Aktien und festverzinsliche Wertpapiere werden mit dem niedrigsten Kurs bewertet, der am Todestag verzeichnet wurde. Bei deutschen Wertpapieren gelten dabei deutsche Börsen, bei ausländischen Aktien gilt der Kurs am Todestag an der Heimatbörse.

Praxistipp: prüfen Sie selber nach, ob die Banken Ihnen bei der Wertpapier-Aufstellung des Erblassers tatsächlich die niedrigsten Stände des Tages gemeldet haben!  Gelegentlich melden die Banken die Schlusskurse und diese liegen womöglich um Prozentpunkte höher – und dadurch erhöht sich auch der bei der Steuer anzusetzende Betrag.

Der Verkehrswert unbebauter Grundstücke wird anhand der Quadratmeterzahl und der Bodenrichtwerte durch einfaches Multiplizieren berechnet. Die Bodenrichtwerte werden alle zwei Jahre neu ermittelt und Sie können Sie bei Ihrer Gemein de – meistens schon online – in Erfahrung bringen. Durch ein Sachverständigengutachten können Sie den Verkehrswert von Grundstücken auch niedriger ansetzen, zum Beispiel durch eine ungünstige Lage, Umweltschäden, die Bodenbeschaffenheit oder einen problematischen Zuschnitt. Das Finanzamt muss dieser Begründung jedoch zustimmen. Die Kosten für das Gutachten können Sie auch als Nachlassverbindlichkeit geltend machen.

Bei bebauten Grundstücken wird auch zunächst der Grundstückswert wie oben beschrieben ermittelt. Je nach Gebäudeart gibt es unterschiedliche Methoden zur Ermittlung des Verkehrswertes, die hier nur kurz genannt werden:

  • für Ein- und Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen das Vergleichswertverfahren
  • für Mietwohngrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und Geschäftsgrundstücke das Ertragswertverfahren
  • für sonstige bebaute Grundstücke oder wenn keine Vergleichs- oder Ertragswerte ermittelt werden können, das Sachwertverfahren

 

Lebensversicherungen werden bei Erbschaften mit der ausgezahlten Versicherungssumme bewertet. Bei Schenkungen zählt der Rückkaufswert für die Schenkungssteuer.

Steuertipp: Erbt Ihr nicht verheirateter Partner, gilt für sie oder ihn nur ein niedriger Freibetrag und hohe Steuersätze. Ihr Partner kann aber eine Risikolebensversicherung abschließen und Ihr Leben versichern. Er selbst trägt sich aber als Bezugsberechtigter ein. Falls Sie sterben, erhält Ihr Partner die Versicherungssumme aus diesem Vertrag – und zwar steuerfrei!

 

Hinterbliebenenrenten sind nicht erbschaftsteuerpflichtig, reduzieren aber den Versorgungsfreibetrag entsprechend (mehr zu den Freibeträgen: siehe oben).

Für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen, die nicht an der Börse gehandelt werden, gibt es spezielle Vorschriften in §§12 ff ErbStG, zu denen Sie sich beraten lassen müssen.

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Wann muss die Erbschaftssteuer gezahlt werden?

Erbschaften gelten für das Finanzamt als ein “Erwerb von Todes wegen”. Sie erwerben bzw. erhalten etwas, da eine andere Person gestorben ist. Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt dieses Erwerbs.

Dieser Zeitpunkt kann je nach Erwerbsgrund unterschiedlich ausfallen:

  • Bei einer Erbschaft aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder durch Testament: Todeszeitpunkt des Erblassers
  • Vermächtnis: Todeszeitpunkt des Erblassers
  • Erbvertrag: Todeszeitpunkt des Erblassers
  • Schenkung auf den Todesfall: Todeszeitpunkt des Erblassers
  • Auflagen: Zeitpunkt, wenn die durch die Auflage benannte Person die Leistung erhält, z.B. sobald der 18. Geburtstag erreicht ist
  • Bei Beanspruchung des Pflichtteils: Zeitpunkt der Geltendmachung
  • Abfindungen für den Verzicht auf den Pflichtteil oder auf Vermächtnisse: Zeitpunkt der Verzichtserklärung

 

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Tipps zur Erbschaftssteuer bei Immobilien

Beim Vererben von Immobilien gibt es einige Besonderheiten zu beachten.

Situation 1: Immobilie an entfernte Verwandte oder unverheirateten Partner vererben wird teuer

Falls Sie eine wertvolle Immobilie an einer Person der Steuerklasse II oder III vererben (zum Beispiel an Ihren Bruder oder Ihren nicht verheirateten Partner), entsteht durch die niedrigen Freibeträge und die hohen Steuersätze zunächst eine hohe Steuerlast. 

Falls die Immobilie ein Ein- oder Zweifamilienhaus ist, das vor 1979 erbaut wurde, besteht zusätzlich durch die Erbschaft die Pflicht zur energetischen Sanierung, die viele zehntausend Euro kosten kann.

Rechenbeispiel: Sie leben mit Ihrem nicht verheirateten Partner in einem älteren Haus, das Ihnen beiden gehört und das einen Verkehrswert von 1.500.000€ hat. Durch ein Testament vererben Sie Ihrem Partner Ihre Hälfte an dem Haus mit einem Wert von 750.000€. Nach Abzug des allgemeinen Freibetrags muss Ihr Partner 219.000€ Erbschaftssteuern bezahlen.

Gerade für unverheiratete Partner kann eine solche Situation finanziell sehr schwierig sein und falls die Liquidität nicht ausreicht, muss das Heim verkauft werden. 

Auch Schenkungen vorab bringen nicht viel, da der Freibetrag lediglich 20.000€ beträgt und nur alle zehn Jahre erneut genutzt werden kann.

Eine Lösung hierbei kann sein, die zu erwartende Steuersumme durch eine Risikolebensversicherungen auf Ihren Tod abzusichern und den Partner als Begünstigten einzutragen.

 

Situation 2: selbst bewohnte Immobilien an Ehegatten besser verschenken als zu vererben

Wenn Sie Ihrem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner ein Haus oder eine Wohnung, die sie beide selbst bewohnen schenken, verlangt das Finanzamt keine Steuern. Das gilt auch, wenn Ihnen die Immobilie je zur Hälfe gehört und Sie Ihre Hälfte an den Gatten verschenken. Der Wert der Immobilie bzw. der Hälfte ist dabei unerheblich und die beschenkte Person dürfte die Immobilie sogar sofort verkaufen.

Falls Sie Ihrem Gatten oder eingetragenen Lebenspartner die Immobilie vererben, muss die erbende Person mindestens zehn Jahre  in der Immobilie wohnen bleiben, um Steuerfreiheit zu genießen. Die selbe 10-Jahres-Regel gilt auch für die eigenen Kinder. Aber Achtung: falls die erbende Gattin oder die erbenden Kinder vorher ohne zwingenden Grund ausziehen, würde auch rückwirkend Erbschaftssteuer fällig. Zwingende Gründe sind zB. der Umzug in ein Pflegeheim, die völlige Zerstörung der Immobilie oder der eigene Tod vor Ablauf der 10 Jahre.

Rechenbeispiel: Sie vererben Ihrer Frau das Eigenheim, das Ihnen gehört und einen Verkehrswert von 850.000€ hat. Nach Abzug des allgemeinen Freibetrags entsteht für das Haus eine Steuerlast von 52.500€, falls Ihre Frau nicht zehn Jahre dort wohnen bleibt.

Wichtige Punkte dazu:

  • Ferienhäuser und Zweitwohnungen stehen nicht im Mittelpunkt des familiären Lebens und können daher nicht steuerfrei verschenkt oder vererbt werden.
  • Wenn Sie aufgrund von zwingenden Umständen, wie zum Beispiel Umzug in ein Pflegeheim, nicht mehr in der Lage sind, das Haus bis zu Ihrem Tod (oder zehn Jahre nach dem Tod des Erblassers) zu bewohnen, hebt dies nicht die Steuerbefreiung auf. 
  • Falls Ihr erbender Gatte aber zum Zeitpunkt des Erbfalls in einem Pflegeheim wohnt und das geerbte Haus nicht bewohnen kann, gilt keine Steuerbefreiung.
  • Die Steuerbefreiung gibt es auch, wenn Sie die Immobilie nur teilweise bewohnen und sich zB. im Erdgeschoss ein vermietetes Ladenlokal befindet. Die Befreiung bezieht sich dann nur auf den Verkehrswert der als Familienheim genutzten Fläche. 
  • Kinder, Enkel und Stiefkinder können die Immobilie auch steuerfrei erben, falls sie sie selbst bewohnen, jedoch nur bis zu einer Fläche von 200qm pro Erbfall für alle Kinder zusammen (also nicht 200qm je Kind).
  • Falls mehrere Kinder eine Immobilie gemeinsam erben und nur eins einzieht, gilt die Steuerbefreiung als Familienheim nur für das einziehende Kind – die anderen müssen Ihren Anteil daran unter Anrechnung der Freibeträge versteuern.
  • Wenn Sie Ihrem Partner oder Ihren Kindern die Immobilie schenken, können Sie sich dennoch im (lastenfreien) Grundbuch Nießbrauch einräumen lassen und Ihr Wohnrecht auf Lebenszeit behalten. Dies gilt auch, falls Sie eine vermietete Immobilie verschenken und sich den Nießbrauch auf die Mieteinnahmen erhalten möchten.
  • Achten Sie beim Verschenken darauf, dass dadurch ein Eigentümerwechsel entsteht der in bestimmten Situationen teure Sanierungspflichten auslösen kann.

Die häufigsten Fragen & Antworten zum Thema "Erbschaftssteuer " im Überblick

Wie viel Prozent Erbschaftssteuer muss ich zahlen?

Die Höhe der Erbschaftssteuer, die Sie zahlen müssen, hängt von der Steuerklasse und dem Wert des geerbten Vermögens ab. Die Steuersätze variieren zwischen 7% und 50%. Durch die Berücksichtigung von Freibeträgen, die je nach Verwandtschaftsgrad zum Erblasser variieren, kann sich die Steuerlast verringern.

Die Höhe des steuerfreien Erbes hängt vom Verwandtschaftsgrad zum Erblasser ab. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können bis zu 500.000 Euro steuerfrei erben, Kinder und Enkelkinder des Erblassers haben einen Freibetrag von 400.000 Euro bzw. 200.000 Euro, wenn ihre Eltern vorverstorben sind. Für Geschwister, Neffen, und Nichten beträgt der Freibetrag 20.000 Euro.

Die Erbschaftssteuer für ein geerbtes Haus wird anhand des Verkehrswerts des Hauses zum Zeitpunkt des Erbfalls berechnet und hängt von der Steuerklasse des Erben sowie den geltenden Freibeträgen ab. Der Steuersatz kann zwischen 7% und 50% variieren. Ist der Erbe direkt mit dem Verstorbenen verwandt, können höhere Freibeträge die Steuerlast erheblich senken.

Kinder müssen Erbschaftssteuer zahlen, wenn der Wert des geerbten Vermögens ihren Freibetrag, der aktuell bei 400.000 Euro liegt, übersteigt. Die Erbschaftssteuer wird fällig, sobald das Finanzamt einen Steuerbescheid auf Basis der Erbschaftsteuererklärung, die innerhalb von drei Monaten nach Kenntniserlangung von der Erbschaft eingereicht werden sollte, erlässt.

Der Wert des Nachlasses wird anhand des Verkehrswertes zum Zeitpunkt des Erbfalls, in der Regel der Todestag des Erblassers, ermittelt. Für verschiedene Vermögenswerte, wie z.B. Immobilien, Wertpapiere und Lebensversicherungen, gibt es spezifische Bewertungsregeln.

Die Erbschaftssteuer wird fällig, sobald das Finanzamt einen Steuerbescheid auf Grundlage der eingereichten Erbschaftsteuererklärung erlassen hat. Die Erbschaftsteuererklärung muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntniserlangung von der Erbschaft beim Finanzamt eingereicht werden.

Ja, bei der Erbschaft von Immobilien gibt es einige Besonderheiten zu beachten. So können Ehegatten und eingetragene Lebenspartner eine selbstbewohnte Immobilie steuerfrei erben, wenn sie mindestens zehn Jahre darin wohnen bleiben. Kinder und Enkelkinder können die Immobilie ebenfalls steuerfrei erben, wenn sie selbst darin wohnen, allerdings nur bis zu einer Fläche von 200 Quadratmetern.

Ja, es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Erbschaftssteuer zu reduzieren, z.B. durch Schenkungen zu Lebzeiten, die Nutzung von Freibeträgen, die Gestaltung von Testamenten und die Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten.

Detaillierte Informationen zur Erbschaftssteuer finden Sie auf der Website des Bundesministeriums der Finanzen. Bei komplexen Fragen sollten Sie sich an einen Steuerberater oder Fachanwalt für Erbrecht wenden.

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Axel Heinz

Axel Heinz ist Diplom-Verwaltungswissenschaftler, Unternehmer und seit vielen Jahren ausgewiesener Experte für Testamente, Nachlass und Vorsorge. Aus eigener Erfahrung weiß er um die enorme Bedeutung, wichtige Angelegenheiten zuverlässig und rechtssicher zu regeln. Für erbio behält er daher Tipps und Tricks sowie alle aktuellen Entwicklungen zur Nachlassregelung im Blick und fasst diese in einfach verständlicher, übersichtlicher Form zusammen.

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