Erbschaftssteuern für Nichten und Neffen: Höhe & Freibeträge

Von: Axel Heinz, Experte für Nachlass und Digitalisierung

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Ihre Nichten und Neffen gehören laut deutschem Erbrecht nicht zu Ihren nächsten Verwandten (wie zum Beispiel die eigenen Kinder). 

Falls Sie einen Neffen im Testament bedenken möchten oder eine Nichte durch die gesetzliche Erbfolge Ihre Erbin wird, ergeben sich gegenüber Ihren nächsten Verwandten Nachteile bei der Erbschaftssteuer.

Neffen und Nichten fallen in eine andere Steuerklasse und müssen mit höheren Erbschaftssteuern rechnen als zum Beispiel Ehegatten oder die eigenen Kinder und Enkel. Außerdem sind sind die steuerlichen Freibeträge niedriger.

Dieser Ratgeber informiert Sie über die alle wesentlichen Details zur Berechnung der Erbschaftssteuern für Nichten und Neffen. Falls sich abzeichnet, dass Nichten oder Neffen zu Ihren Erben gehören könnten, erhalten Sie Informationen dazu, wie sich durch frühzeitige Planung deren Steuerlast reduzieren lässt.

Wichtig: Nichten und Neffen haben keinen so genannten Pflichtteilsanspruch und können durch ein Testament vollständig von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden.

Das Wichtigste für Sie zusammengefasst

  • Für Nichten und Neffen gilt bei der Erbschaftssteuer die Steuerklasse II. Der aktuelle Freibetrag für solche Erbschaften liegt bei 20.000 Euro und alles darüber hinaus wird mit Steuersätzen zwischen 15% und 43% besteuert. Nutzen Sie den Steuerrechner von erbio, um die Erbschaftssteuern für Ihre Nichten und Neffen zu ermitteln.
  • Für Nichten und Neffen beträgt der allgemeine Freibetrag 20.000 Euro. Außerdem können bis zu 12.000€ pro Person für Hausrat und bewegliche Güter angesetzt werden, wie z.B. Autos. Diese Freibeträge gelten auch für Vermächtnisse und Schenkungen.
  • Bei der Erbschaftssteuer werden Nichten und Neffen in die Steuerklasse II eingruppiert. Innerhalb dieser Steuerklasse liegt der Freibetrag bei 20.000 Euro. Erbschaften, die diesen Betrag übersteigen, unterliegender progressiven Besteuerung.
  • Die steuerliche Belastung für Nichten und Neffen ist durch ihre Eingruppierung in der Steuerklasse II im Vergleich zu direkten Abkömmlingen oder Ehepartnern des Erblassers höher.
  • Die Erbschaftssteuerbelastung für Nichten und Neffen kann durch frühe und gezielte Strategien wie Nutzung des Freibetrags durch Schenkungen, Gründung von Familienstiftungen, Übertragung von Immobilien mit Nießbrauchsvorbehalt und Versicherungslösungen minimiert werden. Eine rechtliche Beratung wird hierfür empfohlen.

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Erbschaftssteuer für Nichten und Neffen: Allgemeine Regelungen

Im engsten Familienkreis bleiben viele Erbschaften Dank hoher Freibeträge oft steuerfrei. Doch bei entfernteren Verwandten und großen Vermögen ändert sich das schnell.

Neffen und Nichten gehören nach dem Deutschen Steuerrecht nicht zu Ihren engsten Verwandten und haben daher sehr viel niedrigere Freibeträge als zum Beispiel die eigenen Kinder:

  • Allgemeiner Freibetrag für jedes eigene Kind: 400.000€ + 41.000€ für Hausrat
  • Allgemeiner Freibetrag für jede Nichte: 20.000€ + 12.000€ für Hausrat

 

Und während die eigenen Kinder bei der Erbschaftssteuer in Steuerklasse I fallen, gilt für Nichten und Neffen die Steuerklasse II, die deutlich höhere Steuersätze enthält:

  • Steuersatz Klasse I, wenn die Erbschaft 75.000€ über dem Freibetrag liegt: 7%
  • Steuersatz Klasse II, wenn die Erbschaft 75.000€ über dem Freibetrag liegt: 15%

 

Nichten und Neffen bezahlen durch die niedrigen Freibeträge also schon bei kleineren Erbschaften Steuern und dann auch höhere Prozentsätze. Bei sehr hohen Erbschaften kann die Erbschaftssteuer für Ihre Neffen und Nichten auf bis zu 43% ansteigen.

Weiter unten finden Sie alle Informationen zu den Steuerklassen, Freibeträgen und Steuersätzen.

Die selben Regeln gelten übrigens auch, wenn Sie Ihren Neffen und Nichten schon zu Ihren Lebzeiten Geldgeschenke machen. Bei Geschenken können Sie die Freibeträge alle 10 Jahre erneut nutzen. Falls Sie also Ihre Nichten und Neffen mit mehr als 20.000€ bedenken möchten, lassen Sie Ihnen schon zu Lebzeiten etwas als Geschenk zukommen, um die Freibeträge auszuschöpfen.

Hier noch ein Beispiel:

  • Sie vererben Ihrem Neffen Lukas  €30.000
  • Nach Abzug des allgemeinen Freibetrags von 20.000€ muss Lukas €10.000 versteuern.
  • Lukas fällt als Neffe in Steuerklasse II und für Erbschaften bis 75.000€ gilt ein Steuersatz von 15%
  • Lukas muss voraussichtlich 1.500€ Erbschaftssteuern bezahlen.

 

Berechnen Sie Ihren Fall mit dem Erbschaftsteuerrechner von erbio.

Freibeträge für Nichten und Neffen bei der Erbschaftssteuer

Wenn Ihre Nichten und Neffen erben, beträgt der gesetzlich festgelegte allgemeine Freibetrag 20.000€ pro erbender Person. Außerdem können Freibeträge von 12.000€ pro Person für Hausrat, Bekleidung, Wäsche und andere bewegliche Güter, z.B. auch Fahrzeuge hinzukommen. Achtung: Zahlungsmittel, Kunst, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen gehören nicht zum Freibetrag für Hausrat, sondern werden auf den allgemeinen Freibetrag angerechnet.

Alles, was diesen Wert übersteigt, wird gemäß der Steuerklasse II besteuert. Zu den Steuerklassen und Steuersätzen haben wir im nächsten Abschnitt alle wichtigen Informationen für Sie zusammen gestellt.

Die selben Steuerfreibeträge gelten auch, wenn Sie Ihren Nichten und Neffen etwas schenken möchten. Bei Schenkungen können Sie die Freibeträge jedoch alle 10 Jahre erneut ausschöpfen. Falls Sie Ihren Neffen und Nichten also schon zu Lebzeiten etwas zukommen lassen möchten und ihnen dabei Erbschaftssteuern oder Schenkungssteuern ersparen möchten, schenken Sie ihnen rechtzeitig etwas.

Praxistipp: Die Steuerklassen und Freibeträge gelten auch für so genannte Vermächtnisse. Oft kommt es vor, dass Nichten und Neffen nicht im Testament als Erben eingesetzt werden, jedoch bestimmte Gegenstände oder Geld als Vermächtnis erhalten. Wenn Sie dieses Vermächtnis aufteilen in bis zu 20.000€ in Geld und bis zu 12.000€ in Gegenständen, können Sie den Freibetrag stärker ausnutzen.

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Steuerklassen für Nichten und Neffen

Nichten und Neffen werden bei der Erbschaftssteuer in die Steuerklasse II eingruppiert. Diese Einteilung ist entscheidend für die Höhe der Steuersätze und Freibeträge, die auf eine Erbschaft angewendet werden.

Innerhalb dieser Steuerklasse liegt der allgemeine Freibetrag bei 20.000 Euro, was bedeutet, dass Erbschaften bis zu diesem Betrag steuerfrei bleiben. Darüber hinaus können Neffen und Nichten einen Freibetrag von 12.000€ für Hausrat (z.B. Möbel, Wäsche, Geräte) und bewegliche Güter (z.B. Fahrzeuge) geltend machen.

Übersteigt der Wert der Erbschaft diesen Freibetrag, wird die Steuerprogression der Steuerklasse II wirksam, die zu Steuersätzen von 15% bis zu 43% führen kann, je nach Höhe des geerbten Betrages. Nutzen Sie unseren Erbschaftsteuerrechner, um ganz einfach die die genauen Steuern und Freibeträge für Ihre Situation zu ermitteln.

Die Einordnung in Steuerklasse II führt somit im Vergleich zu Ihren Kindern, Enkeln oder dem Ehepartner, die niedrigere Steuersätze und höhere Freibeträge genießen, zu einer deutlich höheren steuerlichen Belastung für Nichten und Neffen.

Daher ist eine vorausschauende Nachlassplanung und eventuelle Nutzung von Gestaltungsmöglichkeiten innerhalb des rechtlichen Rahmens zu empfehlen, um die Steuerlast zu minimieren.

Steueroptimierung für Erbschaften an Nichten und Neffen

Die Erbschaftssteuerbelastung für Nichten und Neffen kann durch geschickte Planung und Strategien minimiert werden.

Eine effektive Methode ist die Nutzung des Freibetrags von 20.000 Euro durch gezielte Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers, da dieses Vorgehen alle zehn Jahre wiederholt werden kann, um den Freibetrag erneut zu nutzen. Vergessen Sie dabei nicht die Freibeträge für Hausrat und Fahrzeuge von bis zu 12.000€.

Außerdem ist es möglich, über spezifische Vermögensübertragungen, wie beispielsweise die Gründung von Familienstiftungen oder die Übertragung von Immobilien mit Nießbrauchsvorbehalt, die Steuerlast zu reduzieren.

Des Weiteren können Versicherungslösungen in Betracht gezogen werden, bei denen Nichten und Neffen als Begünstigte eingesetzt werden. Dabei ist es allerdings entscheidend, diese Maßnahmen frühzeitig und unter Berücksichtigung der individuellen familiären und finanziellen Konstellation zu planen und umzusetzen.

Die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen Steuerberater kann hierbei wertvolle Unterstützung bieten, um die steuerlichen Auswirkungen zu optimieren und rechtskonform zu gestalten.

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Die häufigsten Fragen & Antworten zum Thema "Erbschaftsteuer Nichte " im Überblick

Wie hoch ist die Erbschaftssteuer, wenn die Nichte erbt?

Die Höhe der Erbschaftssteuer für Nichten hängt von der Höhe des Erbes und der Steuerklasse ab, in die Nichten fallen. Da Nichten und Neffen in Steuerklasse II eingeordnet werden, kann der Steuersatz, abhängig vom Wert des Erbes, zwischen 15% und 43% variieren. Der persönliche Freibetrag für Nichten beträgt 20.000 Euro.

Ermitteln Sie die Erbschaftssteuern für Ihre Situation ganz einfach mit dem Erbschaftsteuerrechner von erbio.

Nichten und Neffen dürfen bis zu einem Freibetrag von 20.000 Euro steuerfrei erben. Dies umfasst Geld, Immobilien, Schmuck oder andere Vermögenswerte bis zu diesem Betrag. Zusätzlich können 12.000€  für Hausrat und bewegliche Güter zum Freibetrag hinzukommen (dazu gehören nicht: Bargeld, Kunst, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine oder Perlen).

Alles, was darüber hinausgeht, wird nach den Steuersätzen der Steuerklasse II versteuert.

Als Nichte dürfen Sie beliebig viel erben, allerdings wird für Erbschaften, die den Freibetrag von 20.000 Euro übersteigen, Erbschaftssteuer fällig. Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Wert des Erbes und der zugeordneten Steuerklasse II, wobei höhere Erbschaften mit einem Steuersatz von bis zu 43% belegt sein können.

Der allgemeine Steuerfreibetrag für Nichten und Neffen beträgt 20.000 Euro. Bis zu diesem Betrag können sie Erbschaften ohne die Zahlung von Erbschaftssteuer erhalten.

Außerdem können 12.000€  für Hausrat, Bekleidung, Wäsche und andere bewegliche Güter, z.B. auch Fahrzeuge hinzukommen. Aber Vorsicht: Bargeld, Kunst, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen gehören nicht zum Freibetrag für Hausrat, sondern werden auf den allgemeinen Freibetrag angerechnet.

Beträge, die diesen Freibetrag überschreiten, unterliegen der Erbschaftssteuer gemäß Steuerklasse II.

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erbio Experte & Autor dieser Seite

Axel Heinz

Axel Heinz ist Diplom-Verwaltungswissenschaftler, Unternehmer und seit vielen Jahren ausgewiesener Experte für Testamente, Nachlass und Vorsorge. Aus eigener Erfahrung weiß er um die enorme Bedeutung, wichtige Angelegenheiten zuverlässig und rechtssicher zu regeln. Für erbio behält er daher Tipps und Tricks sowie alle aktuellen Entwicklungen zur Nachlassregelung im Blick und fasst diese in einfach verständlicher, übersichtlicher Form zusammen.

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