Von: Axel Heinz, Experte für Nachlass und Digitalisierung
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Das Ausschlagen eines Erbes ist ein rechtlicher Akt, bei dem die benannte Person entscheidet, das ihr von Rechts wegen zustehende Erbe nicht anzunehmen. Diese Entscheidung kann verschiedene Gründe haben, beispielsweise wenn das Erbe hauptsächlich aus Schulden besteht, deren Übernahme der Erbe vermeiden möchte. Ebenso kann die Entscheidung moralische oder persönliche Gründe haben. Rechtlich geregelt ist die Erbausschlagung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), das unter anderem festlegt, dass die Ausschlagung innerhalb einer bestimmten Frist – üblicherweise sechs Wochen nach Kenntnis des Erbes – gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklärt werden muss. Eine solche Erklärung muss im Regelfall öffentlich beglaubigt sein. Die Möglichkeit, ein Erbe auszuschlagen, beruht auf dem Grundsatz, dass niemand gegen seinen Willen bereichert werden soll. Die Entscheidung, ein Erbe auszuschlagen, sollte allerdings wohlüberlegt sein, denn sobald sie beim Nachlassgericht eingegangen ist, ist sie unwiderruflich.
Die Fristen und Formalitäten für die Ausschlagung einer Erbschaft sind entscheidende Aspekte, die beachtet werden müssen, um das Erbe rechtsgültig auszuschlagen. Die zentrale Frist, die es zu beachten gilt, ist die sechswöchige Ausschlagungsfrist, die mit dem Zeitpunkt beginnt, an dem man von der Erbschaft und dem eigenen Erbrecht erfährt. Für Erben, die sich zum Zeitpunkt des Erbfalls im Ausland befinden, gilt eine verlängerte Frist von sechs Monaten. Um das Erbe auszuschlagen, muss eine Ausschlagungserklärung beim zuständigen Nachlassgericht eingereicht werden. Diese Erklärung muss entweder persönlich beim Gericht abgegeben oder in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden. Es ist empfehlenswert, für diese Formalität einen Notar zu konsultieren, um sicherzustellen, dass die Erklärung allen rechtlichen Anforderungen entspricht. Das Nichtbeachten der Fristen oder der Formalitäten kann dazu führen, dass die Ausschlagung als ungültig betrachtet wird und man automatisch als Erbe gilt, was insbesondere bei überschuldeten Nachlässen unerwünschte Konsequenzen nach sich ziehen kann.
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Das Ausschlagen eines Erbes hat sowohl rechtliche als auch finanzielle Konsequenzen für die betroffene Person und für die nachfolgenden Erben. Rechtlich gesehen führt die Erbausschlagung dazu, dass die ausschlagende Person so behandelt wird, als hätte sie zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt. Das bedeutet, sie hat keinerlei Ansprüche auf das Erbe, aber auch keine Verpflichtungen, die damit einhergehen könnten, wie beispielsweise Schulden des Erblassers. Finanziell kann das Ausschlagen eines Erbes eine Entlastung bedeuten, wenn das Erbe überschuldet ist und die Übernahme der Schulden die finanzielle Situation des Erben belasten würde.
Nach der Ausschlagung fällt das Erbe an die nächstberechtigten Erben laut der gesetzlichen Erbfolge. Dazu zählen in erster Linie die direkten Nachkommen, gefolgt von den Eltern des Erblassers und deren Nachkommen, und so weiter. Sollten keine gesetzlichen Erben vorhanden sein oder haben alle potenziellen Erben das Erbe ausgeschlagen, fällt das Erbe schließlich dem Staat zu. Es ist wichtig zu beachten, dass mit der Ausschlagung des Erbes auch Verpflichtungen verbunden sein können, insbesondere wenn es sich um die Bestattungskosten des Verstorbenen handelt, die gegebenenfalls von den ausschlagenden Erben getragen werden müssen.
Auch wenn ein Testament vorhanden ist, haben Erben das Recht, das Erbe auszuschlagen. Das Testament legt im Allgemeinen fest, wer von dem Erblasser als Erbe vorgesehen ist, und kann spezifische Anweisungen bezüglich der Aufteilung des Nachlasses enthalten. Die Existenz eines Testaments ändert jedoch nichts an der grundlegenden Möglichkeit, die Erbschaft abzulehnen. Die Ausschlagung muss nach wie vor innerhalb der gesetzlichen Fristen erfolgen, und der ausschlagende Erbe wird behandelt, als hätte er zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt.
Es gibt besondere Situationen, in denen das Testament eine signifikante Rolle spielt. Beispielsweise kann das Testament eine Ersatzerbenregelung enthalten, die festlegt, wer das Erbe erhalten soll, falls der ursprünglich benannte Erbe ausschlägt. Zudem kann das Testament spezielle Bedingungen für die Erbschaft festsetzen, die die Entscheidung zur Ausschlagung beeinflussen können.
Interessant ist auch der Fall eines sogenannten “Berliner Testaments”, in dem Ehepartner sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und Kinder erst nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehepartners erben sollen. Die Ausschlagung durch die Kinder nach dem Tod des ersten Ehepartners könnte beispielsweise zur Folge haben, dass sie das Erbe auch nach dem Tod des zweiten Elternteils nicht erhalten, wenn das Testament entsprechende Klauseln enthält.
Die Erbausschlagung trotz Testament unterliegt denselben formalen Anforderungen wie ohne Testament, und potenzielle Erben sollten sich gut überlegen, ob die Ausschlagung unter Berücksichtigung aller testamentarischen Bestimmungen und möglichen Konsequenzen die richtige Entscheidung ist.
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Um eine Erbschaft auszuschlagen, müssen Sie eine ausdrückliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht abgeben. Diese Ausschlagung muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Kenntnisnahme vom Erbfall und vom Erbrecht erfolgen. Die Erklärung zur Erbausschlagung muss persönlich beim Nachlassgericht abgegeben oder in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden. Es ist wichtig zu beachten, dass die Frist sofort beginnt, wenn Sie als Erbe direkt vom Gericht über den Erbfall informiert werden. Sollten Sie im Ausland leben, verlängert sich diese Frist auf sechs Monate. Bitte bedenken Sie, dass nach Ablauf dieser Frist die Ausschlagung des Erbes nicht mehr möglich ist und Sie als Erbe gelten.
Trotz der Ausschlagung der Erbschaft können bestimmte Pflichten auf Sie zukommen. Auch wenn Sie selbst das Erbe nicht annehmen, sind Sie verpflichtet, die Ausschlagung ordnungsgemäß zu dokumentieren und zu kommunizieren. Dies beinhaltet die Einreichung der Ausschlagungserklärung beim Nachlassgericht innerhalb der gesetzlichen Fristen. Zudem haben Sie die Verpflichtung, über Ihre Entscheidung zur Erbausschlagung, die nächsten Angehörigen oder potenziell Berechtigten zu informieren, da dies Einfluss auf ihre Erbansprüche haben könnte. Sollten aus der Erbschaft bereits Zuwendungen an Sie geflossen sein, könnten Sie zudem verpflichtet sein, diese zurückzugeben. Darüber hinaus könnte in bestimmten Fällen die Pflicht bestehen, etwaige Bestattungskosten zu tragen, insbesondere dann, wenn keine weiteren Erben vorhanden sind, die das Erbe annehmen.
Die sechswöchige Frist für die Ausschlagung einer Erbschaft ohne Testament beginnt zu laufen, sobald der Erbe von dem Erbfall sowie von seinem Erbrecht Kenntnis erlangt. Diese Kenntnisnahme erfolgt häufig durch eine Mitteilung des Nachlassgerichts oder durch andere Wege, beispielsweise durch Familienmitglieder. Es ist wesentlich, genau zu dokumentieren, wann diese Information erhalten wurde, da das Datum maßgeblich für den Beginn der Frist ist. Sollte der Erbe im Ausland leben, verlängert sich diese Frist auf sechs Monate. Die strikte Einhaltung der Frist ist entscheidend, denn nach deren Ablauf wird das Erbe automatisch als angenommen betrachtet.
Wenn Sie als designierter Erbe das Erbe ausschlagen, fällt dieses an die nächste Person oder Personen in der gesetzlichen Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge ist durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt und sieht eine bestimmte Rangfolge der Erbberechtigten vor. In erster Linie erben die direkten Nachkommen des Verstorbenen, also Kinder und Enkelkinder. Sollten diese nicht vorhanden oder ebenfalls nicht erbbereit sein, rücken die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen, also Geschwister, Neffen und Nichten, in der Erbfolge nach. Gibt es auch in diesen Kreisen keine Erben oder erfolgt auch hier eine Erbausschlagung, erben weiter entfernte Verwandte oder letztlich der Staat. Jedes Mal, wenn ein Erbe ausschlägt, wird also geprüft, wer gemäß gesetzlicher Erbfolge als nächster berechtigt wäre, das Erbe anzutreten.
Axel Heinz ist Diplom-Verwaltungswissenschaftler, Unternehmer und seit vielen Jahren ausgewiesener Experte für Testamente, Nachlass und Vorsorge. Aus eigener Erfahrung weiß er um die enorme Bedeutung, wichtige Angelegenheiten zuverlässig und rechtssicher zu regeln. Für erbio behält er daher Tipps und Tricks sowie alle aktuellen Entwicklungen zur Nachlassregelung im Blick und fasst diese in einfach verständlicher, übersichtlicher Form zusammen.
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