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Von: Axel Heinz, Experte für Nachlass und Digitalisierung
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“Erbe” bezeichnet im rechtlichen Kontext eine Person oder Gruppe von Personen, die nach dem Ableben einer anderen Person (dem Erblasser) dessen Vermögenswerte erlangen. Dies umfasst sowohl materielle Güter wie Immobilien, Fahrzeuge, Geld und Wertpapiere als auch immaterielle Werte wie Rechte und Lizenzen. Die Bestimmung der Erben kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag vom Erblasser zu Lebzeiten festgelegt werden. Existiert keine testamentarische Verfügung, greift die gesetzliche Erbfolge, die den Kreis der berechtigten Erben nach einem bestimmten Schema – gefächert nach Verwandtschaftsgraden – festlegt. Das Erbrecht regelt, wer als erbberechtigt gilt und wie der Nachlass zu verteilen ist, sowie die Rechte und Pflichten der Erben. Damit stellt das “Erbe” einen Kernaspekt des Familien- und Vermögensrechts dar und beeinflusst die finanzielle und materielle Zukunft der Hinterbliebenen entscheidend.
Die gesetzliche Erbfolge kommt zur Anwendung, wenn der Verstorbene (Erblasser) kein Testament oder Erbvertrag hinterlassen hat. Sie regelt, wer erbberechtigt ist und in welcher Reihenfolge die Erben den Nachlass erhalten. Die gesetzliche Erbfolge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) detailliert festgelegt und teilt die Erbberechtigten in Ordnungen ein, die vorrangig auf Verwandtschaftsebene basieren.
Verwandtenerbfolge: Hierbei wird zwischen verschiedenen Ordnungen unterschieden. Die erste Ordnung umfasst die direkten Nachkommen des Erblassers, also Kinder, Enkel und Urenkel. Existieren keine Erben der ersten Ordnung, kommen die Erben der zweiten Ordnung zum Zug: die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen (Geschwister des Erblassers). Dies setzt sich fort bis zur sechsten Ordnung, bei der es um die entfernteren Verwandten des Erblassers geht.
Ehegattenerbrecht: Neben der Verwandtenerbfolge existiert das Ehegattenerbrecht. Der überlebende Ehe- oder eingetragene Lebenspartner erbt neben Verwandten der ersten Ordnung einen Teil des Nachlasses. Die Größe dieses Anteils hängt vom Güterstand der Ehe und der Anzahl der Kinder ab. Bei einer Zugewinngemeinschaft, dem Standard-Güterstand in Deutschland, erhöht sich der Erbteil des überlebenden Partners automatisch um ein Viertel des Nachlasses. Bei einer Ehe ohne Kinder erbt der überlebende Ehegatte sogar die Hälfte oder das gesamte Vermögen, wenn keine Verwandten der ersten und zweiten Ordnung vorhanden sind.
Somit stellt die gesetzliche Erbfolge sicher, dass der Nachlass des Verstorbenen nach festgelegten Regeln auf die nächststehenden Verwandten und den Ehepartner verteilt wird, wobei das Ehegattenerbrecht eine besondere Stellung einnimmt.
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Testamente und Erbverträge sind juristische Instrumente, die es einer Person ermöglichen, über die Verteilung ihres Nachlasses nach ihrem Tod zu bestimmen. Während ein Testament die einseitige, schriftliche Willenserklärung des Erblassers darstellt, ist der Erbvertrag eine bindende Vereinbarung zwischen dem Erblasser und einer oder mehreren anderen Personen.
Testament: Die Erstellung eines Testaments erlaubt es dem Erblasser, individuelle Regelungen für die Erbschaft zu treffen, die von der gesetzlichen Erbfolge abweichen können. Wichtig ist, dass das Testament bestimmten Formanforderungen entspricht, um seine Gültigkeit zu wahren. Ein handschriftlich verfasstes und unterschriebenes Testament gilt in Deutschland als wirksam. So kann der Erblasser.Erben benennen, Pflichtteile reduzieren oder Bedingungen für die Erbschaft festlegen.
Erbvertrag: Im Gegensatz zum Testament kann ein Erbvertrag nicht einseitig geändert oder aufgehoben werden, was ihn zu einem weniger flexiblen, aber auch verbindlicheren Instrument macht. Erbverträge werden oft genutzt, um komplexe Vermögensverhältnisse zu regeln oder um sicherzustellen, dass bestimmte Vereinbarungen zwischen den Erblassern und den Erben unverändert bleiben. Die Gültigkeit eines Erbvertrages erfordert die notarielle Beurkundung.
Beide Instrumente bieten umfangreiche Gestaltungsmöglichkeiten und können dazu beitragen, Streitigkeiten zwischen den Erben zu vermeiden. Sie ermöglichen eine klare Kommunikation der Wünsche des Erblassers und stellen sicher, dass diese Wünsche rechtlich durchgesetzt werden können. Jeder, der über die Erstellung eines Testaments oder Erbvertrags nachdenkt, sollte jedoch eine fachkundige Beratung in Anspruch nehmen, um sicherzustellen, dass das Dokument den persönlichen Wünschen entspricht und rechtlich haltbar ist.
Der Pflichtteil ist ein im deutschen Erbrecht festgelegter Teil des Nachlasses, der bestimmten nahestehenden Angehörigen des Verstorbenen auch dann zusteht, wenn diese im Testament oder Erbvertrag vom Erbe ausgeschlossen wurden. Zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen zählen in erster Linie die Kinder, der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner und, falls keine Kinder vorhanden sind, die Eltern des Erblassers. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbanspruchs, den die Berechtigten erhalten hätten, wenn es kein Testament oder Erbvertrag gäbe.
Berechnung des Pflichtteils: Um den Pflichtteil zu berechnen, muss zunächst der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes ermittelt werden. Dazu gehört alles, was zum Vermögen des Verstorbenen zählte, minus seiner Verbindlichkeiten. Der so ermittelte Nettonachlass wird dann entsprechend den gesetzlichen Erbquoten aufgeteilt, um den Wert des gesetzlichen Erbteils zu bestimmen, von dem die Pflichtteilansprüche als die Hälfte dieser Erbteile berechnet werden.
Geltendmachung von Erbansprüchen: Pflichtteilsberechtigte, die ihren Anspruch geltend machen möchten, müssen dies gegenüber den Erben tun. Oft ist es nötig, zunächst eine Auskunft über den Umfang des Nachlasses einzufordern, um den Pflichtteil präzise berechnen zu können. Die Forderung nach dem Pflichtteil muss innerhalb einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem der Anspruchsberechtigte von dem Erbfall und seiner Enterbung Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht werden, wobei eine notarielle Beurkundung der Erbauseinandersetzung die Fristwahrung sichert.
Die gesetzlichen Regelungen zum Pflichtteil schützen die engsten Angehörigen des Verstorbenen vor völliger Enterbung und tragen so zur sozialen Sicherheit bei. Da die Materie jedoch komplex ist und Konfliktpotenzial birgt, wird in vielen Fällen professionelle juristische Beratung empfohlen, um die Rechte der Pflichtteilsberechtigten effektiv zu wahren.
Die Erbschafts- und Schenkungssteuer sind zwei eng miteinander verbundene Aspekte des deutschen Steuerrechts, die finanzrechtliche Verpflichtungen für Personen nach sich ziehen, die Vermögenswerte als Erbe oder durch Schenkung erhalten. Beide Steuern sollen sicherstellen, dass der Transfer von Vermögen von einer Person zu einer anderen steuerlich erfasst und besteuert wird.
Erbschaftssteuer: Fällt an, wenn jemand durch das Ableben einer Person Vermögen erbt. Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt von dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erben, dem Wert des geerbten Vermögens sowie den individuell gewährten Freibeträgen ab.
Freibeträge: Diese variieren stark je nach Verwandtschaftsgrad. So haben Ehepartner und eingetragene Lebenspartner einen hohen Freibetrag (in der Regel 500.000 Euro), während Kinder einen Freibetrag von 400.000 Euro genießen. Enkelkinder haben einen Freibetrag von 200.000 Euro, und für Geschwister, Nichten, Neffen und weitere Verwandte fallen die Freibeträge geringer aus.
Steuersätze: Die Höhe der Steuersätze richtet sich ebenfalls nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erben sowie nach der Höhe des ererbten Vermögens. Die Steuersätze reichen von 7 % für nahe Verwandte bis zu 50 % für Personen, die in keiner direkten verwandtschaftlichen Beziehung zum Verstorbenen standen und sehr hohe Vermögenswerte erben.
Schenkungssteuer: Ist dem Prinzip der Erbschaftssteuer sehr ähnlich und wird erhoben, wenn zu Lebzeiten Vermögen von einer Person auf eine andere übertragen wird. Auch hier gelten ähnliche Freibeträge und Steuersätze, und Schenkungen an dieselbe Person können alle 10 Jahre bis zum jeweiligen Freibetrag steuerfrei erfolgen.
Es ist wichtig, die steuerlichen Aspekte einer Erbschaft oder Schenkung frühzeitig zu planen, um die steuerliche Belastung für die Erben oder Beschenkten zu minimieren. Professionelle Beratung kann hierbei wertvolle Hilfe leisten, um mögliche Steuerersparnisse durch vorausschauende Gestaltung des Vermögensübergangs zu realisieren.
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Die Nachlassverwaltung und die Erbauseinandersetzung sind zwei wesentliche Prozesse, die nach dem Tod einer Person ablaufen, um deren Vermögen rechtlich korrekt an die Erben zu übertragen. Beide Prozesse können komplex sein, besonders wenn der Nachlass umfangreich oder die Erbengemeinschaft uneins ist.
Nachlassverwaltung: Beginnt mit der Erfassung und Sicherung aller Vermögenswerte und Schulden des Verstorbenen. Die Nachlassverwaltung wird entweder von einem vom Erblasser bestimmten Testamentsvollstrecker oder, falls nicht benannt, von einem vom Nachlassgericht bestellten Nachlassverwalter durchgeführt. Ziel ist es, den Nachlass zu erhalten und zu verwalten, bis er auf die Erben übergehen kann. Dabei kann es auch notwendig sein, Schulden zu begleichen, bevor das verbleibende Vermögen verteilt wird.
Ablauf einer Erbauseinandersetzung: Kommt zum Tragen, wenn mehrere Erben vorhanden sind und der Nachlass unter ihnen aufgeteilt werden muss. Die Erbauseinandersetzung beginnt oft mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, das alle Vermögenswerte und Schulden umfasst. Anschließend wird, basierend auf der gesetzlichen Erbfolge oder einem Testament, diskutiert, wie der Nachlass aufgeteilt werden soll. In manchen Fällen wird eine gütliche Einigung angestrebt; in anderen Fällen kann eine gerichtliche Auseinandersetzung erforderlich sein, um zu einer finalen Entscheidung zu gelangen.
Beide Prozesse erfordern häufig fachlichen Rat durch Rechtsanwälte oder Notare, insbesondere bei komplexen oder streitigen Nachlässen. Eine effektive Nachlassverwaltung und eine faire Erbauseinandersetzung sind essentiell, um die Wünsche des Verstorbenen zu respektieren, die Rechte aller Erben zu schützen und den Nachlass ordnungsgemäß zu verteilen.
Die Reihenfolge beim Erben wird durch die gesetzliche Erbfolge bestimmt, sollte kein Testament vorliegen. Diese sieht eine Unterteilung der Erbberechtigten in verschiedene Ordnungen vor:
1. Erste Ordnung: Hierzu zählen die direkten Nachkommen des Verstorbenen, also Kinder, Enkel und Urenkel. Kindern des Erblassers steht der Erbteil uneingeschränkt zu. Sollte ein Kind des Erblassers bereits verstorben sein, treten dessen Nachkommen (also die Enkel des Erblassers) an dessen Stelle.
2. Zweite Ordnung: Sollten keine Erben der ersten Ordnung vorhanden sein, kommen die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen (Geschwister des Erblassers, Nichten und Neffen) zum Zug.
3. Dritte Ordnung und folgende: Die weiteren Ordnungen beinhalten entferntere Verwandte wie Großeltern, Onkel, Tanten und deren Abkömmlinge. Mit jeder weiteren Ordnung erweitert sich der Kreis auf die jeweils nächstferneren Verwandten.
Ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner des Verstorbenen erbt zusätzlich zu den Verwandten der ersten Ordnung oder steht, je nach Güterstand und vorhandenen Verwandten des Erblassers, allein oder zusammen mit diesen in der Erbfolge. Ihr bzw. sein Erbteil hängt von der jeweiligen konkreten Konstellation ab.
Das Erbe verteilt sich ohne Testament nach der gesetzlichen Erbfolge, die das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in Deutschland regelt. Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, falls der Erblasser kein Testament oder Erbvertrag hinterlassen hat. Hierbei werden die Erbberechtigten in sogenannte “Ordnungen” eingeteilt:
1. Erben der ersten Ordnung: Dies sind die direkten Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkelkinder und Urenkelkinder. Steht ein Kind des Verstorbenen nicht mehr zum Erbe an (z.B. bei vorherigem Versterben), treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle.
2. Erben der zweiten Ordnung: Fehlen Erben der ersten Ordnung, kommen die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen (Geschwister des Erblassers, Nichten und Neffen) als Erbberechtigte in Frage.
3. Weitere Ordnungen: Existieren keine Erben der ersten und zweiten Ordnung oder haben diese die Erbschaft ausgeschlagen, erben Verwandte der dritten Ordnung und folgende, was Großeltern des Verstorbenen, deren Kinder (Onkel/Tanten des Erblassers) und so weiter einschließt.
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner erben neben Verwandten der ersten Ordnung oder alleine, entsprechend bestimmter Quoten, die abhängig vom Güterstand und von der Anzahl der neben ihnen erbberechtigten Verwandten des Verstorbenen sind.
– Bei Zugewinngemeinschaft (der in Deutschland übliche Güterstand) erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel des Nachlasses. Diese Regelung soll den Zugewinn ausgleichen, der während der Ehe erwirtschaftet wurde.
Über die vorgenannten Regeln hinaus bestehen Sonderregelungen, die, abhängig von der jeweiligen familiären und vermögensrechtlichen Konstellation beim Erbfall, zur Anwendung kommen können.
In der gesetzlichen Erbfolge ohne Testament erben sowohl Kinder als auch der Ehepartner des Verstorbenen, jedoch in unterschiedlichen Quoten. Die Verteilung des Erbes zwischen Kindern und Ehepartner hängt von der Anzahl der Kinder und dem geltenden Güterstand ab:
– Ein Kind: Erbt zusammen mit dem Ehepartner des Erblassers. Der Ehepartner erhält die Hälfte des Nachlasses, das Kind die andere Hälfte.
– Zwei Kinder oder mehr: Der Ehepartner erhält ein Viertel des Nachlasses, während die Kinder die restlichen drei Viertel zu gleichen Teilen erben.
– Zugewinngemeinschaft: Ist die häufigste Form des Güterstandes in Deutschland und bewirkt eine Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten um ein weiteres Viertel des Nachlasses. In diesem Fall erhält der Ehepartner, wenn nur ein Kind vorhanden ist, die Hälfte plus ein Viertel (insgesamt drei Viertel des Nachlasses), und bei mehreren Kindern ein Viertel plus ein Viertel (insgesamt die Hälfte des Nachlasses), während die Kinder das übrige Erbe teilen.
Es ist also festzuhalten, dass Kinder und Ehepartner gleichzeitig erben, die genaue Erbquote jedoch von der familiären Konstellation abhängt. Der Ehepartner wird durch die gesetzliche Erbfolge grundsätzlich abgesichert, gleichzeitig ist aber auch garantiert, dass die leiblichen oder adoptierten Kinder des Verstorbenen am Erbe teilhaben.
Im Todesfall wird der Kreis der Erben durch das Vorhandensein oder Fehlen eines Testaments und die gesetzlichen Bestimmungen zur Erbfolge bestimmt. Gibt es ein Testament, bestimmt dieses, wer als Erbe eingesetzt ist. Fehlt ein Testament, greift die gesetzliche Erbfolge:
1. Direkte Abkömmlinge: Dazu zählen Kinder, Enkel und Urenkel des Verstorbenen. Sie treten in erster Linie als Erben auf. Leben Kinder des Erblassers nicht mehr, erben stattdessen ihre Nachkommen.
2. Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner: Diese erben neben Verwandten der ersten Ordnung oder, falls vorhanden, auch alleine. Die Höhe des Erbteils hängt vom Güterstand und der Anzahl der Kinder ab.
3. Verwandte der zweiten Ordnung: Sollten keine Erben der ersten Ordnung vorhanden sein, erben die Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge, sprich Geschwister des Erblassers.
4. Weitere entfernte Verwandte: Fehlen Erben der ersten und zweiten Ordnung, kommen weiter entfernte Verwandte wie Großeltern, Onkel, Tanten und ihre Nachkommen als Erben in Betracht.
5. Staat: Wenn keine Verwandten ermittelt werden können, fällt das Erbe an den Staat.
Das Erbrecht sieht also eine klare Hierarchie von Erbberechtigten vor, die im Todesfall zum Tragen kommt. Durch ein Testament kann der Erblasser allerdings individuelle Regelungen treffen und von der gesetzlichen Erbfolge abweichen.
Axel Heinz ist Diplom-Verwaltungswissenschaftler, Unternehmer und seit vielen Jahren ausgewiesener Experte für Testamente, Nachlass und Vorsorge. Aus eigener Erfahrung weiß er um die enorme Bedeutung, wichtige Angelegenheiten zuverlässig und rechtssicher zu regeln. Für erbio behält er daher Tipps und Tricks sowie alle aktuellen Entwicklungen zur Nachlassregelung im Blick und fasst diese in einfach verständlicher, übersichtlicher Form zusammen.
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