Pflichtteil im Erbe: Das müssen Sie zu Anspruch und Berechnung wissen

Von: Axel Heinz, Experte für Nachlass und Digitalisierung

Stand: Juli 2024

Erfahren Sie mit unserem Ratgeber alles Wichtige rund um den Pflichtteil bei Erbschaften, von der Anspruchsberechtigung bis zur präzisen Berechnung und Einforderung. 

Um die Lesbarkeit zu erleichtern, werden hier Begriffe wie “Erblasser”, “Erbe”, “Pflichtteilsberechtigter” oder “Anwalt” in der männlichen Form verwendet. Bitte verstehen Sie diese Bezeichnungen als geschlechtsneutral. Wir meinen mit solchen Begriffen immer alle Menschen, unabhängig vom Geschlecht.

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Das Wichtigste für Sie zusammengefasst

  • Ein Pflichtteil steht engen Angehörigen zu, nämlich Kindern, Enkeln, Urenkeln, Eltern und Ehegatten. Diese haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen Teil vom Erbe, auch wenn sie per Testament enterbt wurden.
  • Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist abhängig vom gesamten Nachlasswert, vom gesetzlichen Erbanteil, dem ehelichen Güterstand und eventuell auch Ergänzungsansprüchen. Auf all das gehen wir Schritt für Schritt und mit Beispielen ein.
  • Der Pflichtteil muss innerhalb von drei Jahren bei den Erben aktiv eingefordert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann diese Frist verlängert werden.

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Was ist der Pflichtteil beim Erbe?

Der Pflichtteil beim Erbe ist eine gesetzlich verankerte Mindestbeteiligung am Nachlass eines Verstorbenen (auch: Erblasser). Sie steht bestimmten nahestehenden Angehörigen auch dann zu, wenn sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbschaft ausgeschlossen – also enterbt – wurden. Nach deutschem Erbrecht beträgt der Pflichtteil die Hälfte des Wertes des regulären Erbanspruchs, der einem nahen Angehörigen nach der gesetzlichen Erbfolge zustehen würde. 

Beispiel: Würde Ihr Sohn nach der gesetzlichen Erbfolge 300.000€ erben, so hat er einen Pflichtteilsanspruch von 150.000€, falls sie ihn durch ein Testament von der Erbfolge ausschließen bzw. enterben.

Der wesentliche Unterschied zwischen dem Pflichtteil und dem regulären Erbanspruch besteht darin, dass der Pflichtteil in Geld bzw. bar fällig wird, während der reguläre Erbanspruch auch Sachwerte und Rechte aus der Erbmasse einschließen kann. 

Einen Pflichtteilsanspruch haben:

  • die eigenen Kinder des Erblassers und – falls die eigenen Kinder bereits verstorben sind – rücken Enkelkinder nach.
  • dessen Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner 
  • die Eltern des Verstorbenen, aber nur, falls Sie keine eigenen Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) hinterlassen

Das deutsche Erbrecht schützt also die engsten Familienmitglieder, um ihren Lebensstandard zu sichern und eine völlige Enterbung zu verhindern.

Wem steht ein Pflichtteil zu und wem nicht?

Pflichtteilsberechtigt sind nur die engsten Angehörigen des Verstorbenen, wozu nur die eigenen Abkömmlinge (Kinder, nachrückende Enkel und Urenkel) sowie Ehe- oder eingetragene Lebenspartner zählen. Die eigenen Eltern werden erst pflichtteilsberechtigt, falls der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt. Diese Angehörigen haben Anspruch auf den Pflichtteil des Erbes, selbst wenn sie im Testament nicht benannt oder sogar explizit enterbt wurden.

Beispiel: Sie haben einen Sohn und eine Tochter. Die Tochter verstirbt und hinterlässt 2 Kinder. Nun rücken die beiden Kinder Ihrer Tochter (also Ihre Enkelkinder) in der gesetzlichen Erbfolge nach und erben gemeinsam den Erbanteil der verstorbenen Tochter, also auch deren Pflichtteilsansprüche.

Nicht alle Angehörigen haben Anspruch auf einen Pflichtteil. Kein Anspruch auf den Pflichtteil besteht für entferntere Verwandte des Erblassers: Geschwister, unverheiratete Lebensgefährten, Neffen und Nichten, Großeltern, Onkel und Tanten, Cousinen und Cousins, Großonkel und Großtanten. Und wie bereits erwähnt haben auch die eigenen Eltern keinen Pflichtteilsanspruch, falls Sie eigene Kinder, Enkel oder Urenkel hinterlassen.

Es ist außerdem möglich, dass Pflichtteilsberechtigte ihren Anspruch verlieren oder freiwillig darauf verzichten. Das geschieht in folgenden Situationen:

  • Wegen nachweisbarem, schwerwiegenden Fehlverhaltens darf ein Erblasser jemandem seinen Pflichtteil entziehen: z.B. wenn ein Erbe für Straftaten verurteilt wurde oder sich dauerhaft in einer Entzugsklinik oder psychiatrischen Klinik befindet.
  • Erblasser und Erbe können einen freiwilligen Pflichtteilsverzicht vereinbaren: Der Erbe erhält zu Lebzeiten eine einmalige Geldzahlung oder andere Vermögenswerte und verzichtet im Gegenzug auf seinen Pflichtteil im Erbfall.
  • Testamentsvollstrecker und Vermächtnisnehmer dürfen den Pflichtteil grundsätzlich nicht verlangen.

Es ist also nicht ohne Weiteres möglich, einem Berechtigten den Pflichtteil zu nehmen. Viele Menschen meinen dies, wenn sie von “enterben” sprechen. Das reine Enterben ist durch ein Testament sehr leicht möglich, zum Beispiel wenn Sie einen nahen Angehörigen einfach nicht als Erben benennen. Der Entzug des Pflichtteils bzw. der völlige Ausschluss von Nachlasswerten, ist im Normalfall jedoch kaum möglich.

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Berechnung des Pflichtteils

Um den tatsächlichen Wert des Pflichtteils zu bestimmen, brauchen Sie folgende Informationen:

  1. den Wert Ihres gesamten Nachlasses
  2. Ihre gesetzlichen Erben und deren Erbquoten bzw. Anteile am Nachlasswert
  3. welchen Angehörigen ein Pflichtteil zusteht
  4. Ihren Güterstand, falls Sie verheiratet sind
  5. Gibt es Pflichtteilsergänzungsansprüche

Der Wert Ihres gesamten Nachlasses setzt sich zusammen aus allen Vermögenswerten, Immobilien, Kontoguthaben, Ansprüchen aus Verträgen sowie Schulden und Verbindlichkeiten – und zwar zum Todeszeitpunkt.

Nach Ihrem Tod müssen Ihre Erben den Pflichtteilsberechtigten Auskunft darüber geben, wie hoch der gesamte Nachlass ist und entsprechend die Pflichtteile daraus entnehmen.

Deshalb ist es empfehlenswert, schon zu Lebzeiten ein strukturiertes Vermögensverzeichnis anzulegen. erbio bietet Ihnen dazu eine übersichtliche Vorlage.

Wer Ihre gesetzlichen Erben sind und welchen Anteil sie an Ihrem Nachlass haben, richtet sich nach Ihrer Familiensituation. Grundsätzlich erben Ihre Angehörigen danach, wie nahe sie Ihnen stehen:

  • der Ehegatte erbt, falls vorhanden, immer
  • zusätzlich erben die eigenen Abkömmlinge (1. Ordnung)
  • nur falls keine eigenen Kinder existieren, werden Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen zu gesetzlichen Erben (2. Ordnung)
  • nur falls keine Erben der 2. Ordnung existieren, erben Großeltern, Tanten und Onkel, Cousinen und Vettern usw. (3. Ordnung)

Der Verwandtschaftsgrad und Ihr Ehestand bestimmen nicht nur, wer erbt, sondern auch welcher Anteil den Erben gesetzlich zusteht.

An dieser Stelle können wir nur einige Beispiele nennen, da es je nach Familiensituation unzählige Varianten gibt:

  1. Hinterlassen Sie Ehegatten und 2 Kinder erben: Ehegatte 50%, jedes Kind 25%
  2. Hinterlassen Sie Ehegatten, 1 Kind und 2 Enkel (Kinder eines vorverstorbenen Kindes erben: Ehegatte 50%, Kind 25%, Enkel je 12,5%
  3. Hinterlassen Sie nur ein Kind wird dieses Alleinerbe und erbt 100%
  4. Sind Sie unverheiratet, haben keine Kinder und beide Elternteile sowie 2 Geschwister leben noch, dann erben: jedes Elternteil 50%
  5. Falls die Situation wie oben ist, aber nur noch ein Elternteil lebt, erben: der eine Elternteil 50%, ihre beiden Geschwister je 25%

In ersten beiden Beispielen gehen wir davon aus, dass die Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft leben – dazu später mehr.

Weiter oben haben wir dargestellt, welchen Angehörigen Pflichtteile zustehen. Der Pflichtteil besteht jeweils aus der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also bei den Beispielen:

  1. Ehegatte 25%, jedes Kind 12,5%
  2. Ehegatte 25%, Kind 12,5%, Enkel je 6,25%
  3. alleinerbendes Kind: 50%
  4. jedes Elternteil 25%
  5. nur das eine Elternteil 25%, der Pflichtteil des verstorbenen anderen Elternteils geht nicht auf die Geschwister über

Es ist also etwas komplex, die eigene Situation zu bestimmen. Daher bietet erbio bietet Ihnen hier alle Informationen dazu und auch ein Werkzeug, mit dem Sie Ihre Erbfolge und Erbanteile leicht ermitteln können.

Übrigens: der Verwandtschaftsgrad hat auch erheblichen Einfluss auf die Höhe der Erbschaftssteuern. Auch dazu haben wir tiefergehende Informationen für Sie zusammengefasst.

Wie hoch der Pflichtteil eines enterbten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners ist, hängt vom Güterstand der Ehe oder Lebenspartnerschaft zum Todeszeitpunkt ab. 

Haben die Partner nichts anderes bestimmt, leben sie in einer Zugewinngemeinschaft. Der länger lebende hat einen gesetzlichen Erbteil von 25% + Anspruch auf einen pauschalen Zugewinnausgleich von weiteren 25%, also insgesamt 50%. Falls nur weitere Erben der 2. oder 3. Ordnung existieren, erbt der Ehegatte sogar 75%. Und falls es keine Verwandten einer Ordnung gibt, erbt der Ehegatte 100%.

Der Pflichtteil ist jeweils Hälfte davon also 25% oder 37,5% oder 50%

Diese Regelung (die Hälfte von: Erbteil + pauschaler Zugewinnausgleich )  wird als der große Pflichtteil bezeichnet.

Falls Sie den Ehegatten nicht als Erben einsetzen oder sogar enterben, kann er zwischen dem großen Pflichtteil und dem kleinen Pflichtteil wählen. Der kleine Pflichtteil setzt sich zusammen aus: die Hälfte von Erbteil + konkret ausgerechneter Zugewinnausgleich. Der enterbte Partner wird also den kleinen Pflichtteil wählen, wenn der konkret berechnete Zugewinn Wert ergibt als der große Pflichtteil mit pauschalem Zugewinnausgleich. 

 

Falls die Ehepartner in Gütertrennung leben, erbt der Ehepartner mindestens genauso viel wie die Kinder. Hat zum Beispiel eine verstorbene Ehefrau nur ein Kind, erhält ihr Gatte die 50% des Nachlasses. Bei 2 Kindern stehen ihm ein Drittel zu; bei mehr als 2 Kindern 25%. Der Pflichtteil beträgt dann jeweils die Hälfte. 

Und schließlich bemisst sich die Höhe der Pflichtteile auch daran, ob es so genannte Pflichtteilsergänzungsansprüche gibt. Diese können vor allem dann entstehen, falls der Erblasser Teile seines Vermögens verschenkt hat. Schenkungen der letzten 10 Jahre fließen in die Berechnung ein. Dabei gilt: Je länger die Schenkung zurückliegt, desto geringer ist der anzurechnende Anteil:

  • lag beim Erbfall die Schenkung weniger als einem Jahr zurück: 100% der Schenkung werden in den Pflichtteil einbezogen
  • die Schenkung lag bis zu 2 Jahren zurück: 90% 
  • bis zu 3 Jahren: 80%
  • bis zu 4 Jahren: 70%
  • bis zu 10 Jahren: 10% 

Erst wenn seit der Schenkung mindestens 10 volle Jahre verstrichen sind, kann der Wert nicht mehr zum Pflichtteil ergänzt werden.

Beispiel: Max Meier verschenkt ein Grundstück mit einem Wert von 100.000€ an seinen guten Freund Anton Altmeier. Falls Max Meier 4 Jahre später verstirbt, können seine pflichtteilsberechtigten Erben insgesamt 70.000€ (70%) von Anton Altmeier als Pflichtteilsergänzung verlangen.

Zum Thema Schenkungen und Pflichtteilsergänzung ist auch noch wichtig:

  • Bei Geldgeschenken und Wertpapieren ist der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung ausschlaggebend, selbst wenn das Geschenk mittlerweile verbraucht wurde.
  • Bei Sachgeschenken wir der Wert des Geschenks zum Zeitpunkt der Schenkung mit dem Wert zum Todeszeitpunkt verglichen. Da Sachgeschenke auch im Wert steigen können (z.B. Kunst), zählt der niedrigere Wert.

Und schließlich: Sie erhalten den Pflichtteil bzw. den Ergänzungsanspruch nicht automatisch. Er muss innerhalb einer 3-jährigen Verjährungsfrist beim Erben aktiv eingefordert werden.

Wann lässt sich der Pflichtteil beanspruchen?

Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Tod des Erblassers. Wenn ein Angehöriger bei der Testamentseröffnung erfährt, dass er im Erbe benachteiligt (z.B. enterbt) wurde, wird der Pflichtteil nicht automatisch ausgezahlt. Der Berechtigte muss den Pflichtteil aktiv vom Erben einfordern.

Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt nach 3 Jahren. Innerhalb dieser Frist muss der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil berechnen und sich auszahlen lassen. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstand oder der Berechtigte von seiner Benachteiligung Kenntnis erlangt hat.

Für die 3-jährige Frist gibt es folgende Ausnahmen:

  • Gerichtsverfahren: Streiten sich Erbe und Pflichtteilsberechtigter vor Gericht, wird die Verjährung für die Dauer des Verfahrens ausgesetzt.
  • Spätere Kenntnis von Schenkungen: Wenn der Pflichtteilsberechtigte später von einer beeinträchtigenden Schenkung erfährt, gelten für den Pflichtteilsergänzungsanspruch entsprechend andere Verjährungsfristen als für den Pflichtteilsanspruch.
  • Stundung: Erben dürfen den Pflichtteilsanspruch stunden, wenn die Auszahlung sie finanziell in Not bringt. Während der Stundung ist die Verjährung ausgesetzt.
  • Minderjährige: Für Minderjährige ist die Verjährung des Anspruchs bis zu ihrem 21. Lebensjahr ausgesetzt.
  • Verheiratete Eltern: Wenn ein Kind (ohne eigene Nachkommen) seinen Vater als Alleinerben einsetzt, hat die Mutter trotzdem einen Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Vater. Die Verjährung ist für die Dauer der Ehe ausgesetzt.
  • Unauffindbare Berechtigte: Ist ein Pflichtteilsberechtigter nicht auffindbar, wird die Verjährung ausgesetzt, bis er vom Erbfall erfährt.

Unbekanntes Verwandtschaftsverhältnis: Wenn ein Pflichtteilsberechtigter keine Kenntnis vom Erbfall hatte, weil er sein Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser nicht kannte, verlängert sich die Verjährungsfrist auf maximal 30 Jahre.

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So lässt sich der Pflichtteil geltend machen

Falls ein Pflichtteilsberechtigter einen gültigen Anspruch hat, muss der Erbe ihm den Pflichtteil auszahlen. Diese Schritte helfen Ihnen, Ihren Pflichtteil trotz Testament erfolgreich einzufordern:

  1. Auskunft über den Nachlass einholen
  2. Richtigkeit des Nachlasswerts prüfen
  3. Pflichtteil einfordern
  4. notfalls: Auszahlung l einklagen

Zuerst muss der Pflichtteilsberechtigte sich einen Überblick über die Höhe des Nachlasses verschaffen. Dazu sendet er ein Auskunftsbegehren an den Erben.

Der Erbe ist verpflichtet, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen und darin Vermögen, Wertgegenstände, Immobilien, Schulden, Verträge und Schenkungen des Erblassers offenzulegen. Erst wenn der Erbe darüber klare Auskunft gibt, lässt sich der Pflichtteil berechnen.

Weigert sich der Erbe, kann ein Anwalt eingeschaltet werden. Dieser kann den Erben auf seine Auskunfts- und Zahlungspflicht hinweisen und eine Frist für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses setzen.

Zweitens: Vor der Geltendmachung des Pflichtteils muss der Nachlasswert geprüft werden. Denn wenn der Erbe versehentlich oder absichtlich Wertgegenstände aus dem Nachlass verschwiegen oder ihren Wert zu niedrig angesetzt hat, führt das zu einem falschen Nachlasswert.

Das Ergebnis wäre eine falsche Berechnung des Pflichtteils, wodurch der Berechtigte weniger erhält, als ihm zusteht.

Drittens: Mit dem genauen Nachlasswert lässt sich der genaue Pflichtteil einfordern. Der Pflichtteilsberechtigte kann den Erben schriftlich um die Auszahlung bitten, gegebenenfalls mit der Ankündigung rechtlicher Schritte, falls die Zahlungsaufforderung ignoriert wird.

Bei Widerstand des Erben kann ein Anwalt versuchen, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen, zum Beispiel durch eine Ratenzahlungsvereinbarung, die den finanziellen Möglichkeiten des Erben entspricht und gleichzeitig den Anspruch des Berechtigten wahrt.

Viertens: Verweigert der Erbe die Auszahlung, bleibt notfalls die Klage. Das Gericht überprüft den Pflichtteilsanspruch und kann den Erben zur Zahlung verpflichten. Bei Klageerfolg trägt der Erbe auch die Anwalts- und Gerichtskosten.

Folgt der Erbe der Zahlungsaufforderung nicht, kann das Gericht die Zwangsvollstreckung anordnen. 

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Die häufigsten Fragen & Antworten zum Thema "Pflichtteil beim Erbe" im Überblick

Kann der Pflichtteil durch ein Testament ausgeschlossen werden?

Der Pflichtteil kann durch ein Testament nicht direkt ausgeschlossen oder entzogen werden, da er gesetzlich verankerten Schutz für nahe Angehörige darstellt. Es gibt jedoch bestimmte Situationen, in denen der Pflichtteil reduziert oder indirekt beeinflusst werden kann, etwa durch die Anordnung von Vermächtnissen, die Erteilung von Auflagen oder den Abschluss eines Erbvertrages mit entsprechenden Vereinbarungen. In extremen Fällen kann der Pflichtteilsanspruch aufgrund von strafwürdigem Verhalten des Berechtigten gegenüber dem Erblasser entzogen werden, was jedoch eine gerichtliche Entscheidung erfordert.

Der Pflichtteil trotz Testament beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, den die betreffende Person ohne Testament erhalten hätte. Dieser Anspruch muss von den Erben in Geld beglichen werden und steht nur bestimmten nahestehenden Personen zu, wie den eigenen Kindern oder dem Ehepartner, falls sie durch das Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.

Bei einem Nachlasswert von 500.000 € berechnet sich der Pflichtteil als die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs, den der Pflichtteilsberechtigte ohne Testament erhalten hätte. Falls zum Beispiel nur die Ehefrau und ein Kind Ihre nächsten Nachkommen sind, würden nach gesetzlicher Erbregelung beide je 50% erben, also jeder 250.000€. Falls Sie Ihr Kind durch Testament von der Erbfolge ausschließen, steht dem Kind dennoch ein Pflichtteil von der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu, also: 125.000€ bzw. 25% des Nachlasswertes.

Dazu gibt es 2 Wege:

  1. Der Erbe erhält schon zu Lebzeiten des Erblassers eine einmalige Abfindung oder Wertgegenstände aus dem Nachlass und verzichtet im Gegenzug auf seinen Pflichtteil.
  2. Der Erbe erhält eine Schenkung in Höhe des Pflichtteils im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge.

Weihnachtsgeschenke oder Geburtstagsgeschenke gelten – in angemessener Höhe – als Anstandsgeschenke und werden bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen nicht hinzugezählt.

Im klassischen Berliner Testament haben die Kinder nach dem Tod des ersten Ehepartners einen Anspruch auf ihren Pflichtteil in Form von Geld. Dies kann die finanzielle Situation des überlebenden Partners erheblich belasten, besonders wenn wenig Bargeld vorhanden ist, aber eine selbst bewohnte Immobilie.

Um dieses Risiko zu verringern, können Sie eine Pflichtteilserschwerungsklausel (auch Pflichtteilsstrafklausel genannt) einfügen. Diese Klausel macht es für die Kinder weniger attraktiv, ihren Pflichtteil nach dem Tod des ersten Elternteils sofort einzufordern. Sie besagt, dass Kinder, die ihren Pflichtteil nach dem ersten Erbfall einfordern, nach dem Tod des zweiten Elternteils nur noch den Pflichtteil und nicht den vollen Erbteil erhalten. Dadurch werden sie praktisch enterbt.

Alternativ können Sie beim ersten Erbfall bestimmte Vermögenswerte als Geld- oder Sachvermächtnisse vergeben, um die Pflichtteilsansprüche der Kinder zu befriedigen und ihnen schon früher etwas zukommen zu lassen.

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Axel Heinz

Axel Heinz ist Diplom-Verwaltungswissenschaftler, Unternehmer und seit vielen Jahren ausgewiesener Experte für Testamente, Nachlass und Vorsorge. Aus eigener Erfahrung weiß er um die enorme Bedeutung, wichtige Angelegenheiten zuverlässig und rechtssicher zu regeln. Für erbio behält er daher Tipps und Tricks sowie alle aktuellen Entwicklungen zur Nachlassregelung im Blick und fasst diese in einfach verständlicher, übersichtlicher Form zusammen.

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