Testamentsvollstreckung im eigenen Testament anordnen: So vermeiden Sie Streit in der Erbengemeinschaft

Von: Axel Heinz, Experte für Nachlass und Digitalisierung

Stand: Letzte Aktualisierung Februar 2025

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Ein Testament zu verfassen, bedeutet, Vorsorge zu treffen – für sich selbst, aber vor allem für die Menschen, die zurückbleiben. Doch wer nach seinem Tod mehrere Erben hinterlässt, ruft eine konfliktbeladene Runde ins Leben – die Erbengemeinschaft.

In Erbengemeinschaften müssen alle Beteiligten das Erbe gemeinsam verwalten und einstimmig entscheiden: Soll ein Haus verkauft oder vermietet werden? Soll ein Aktiendepot aufgelöst werden oder weiter Dividenden ausschütten? Wer bekommt welche Erinnerungsstücke? 

Es wird sofort klar, dass es bei solchen Fragen sehr unterschiedliche Meinungen und persönliche Interessen gibt und schnell Eifersucht, Neid und Streit entsteht. Die Einigung kostet Zeit und schadet oft dem Nachlasswert.

Hier kommt der Testamentsvollstrecker auf den Plan. Sie als Erblasser können im Testament bestimmen, dass Ihren Erben ein Testamentsvollstrecker zur Seite gestellt wird. Der Testamentsvollstrecker agiert dann als Ihr verlängerter Arm über den Tod hinaus. Und das Gesetz räumt ihm sehr weitgehende Rechte im Hinblick auf Ihren Nachlass ein.

Das kann Erben entlasten, Streit vermeiden und sicherstellen, dass Ihr letzte Wille tatsächlich umgesetzt wird. Doch was genau macht ein Testamentsvollstrecker? Welche Arten der Testamentsvollstreckung gibt es? Und wie findet man eine vertrauenswürdige Person für diese verantwortungsvolle Aufgabe?

In diesem Ratgeber finden Sie Antworten auf alle Fragen.

 

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Das Wichtigste für Sie zusammengefasst

  • Ein Testamentsvollstrecker ist eine Person oder Institution, die im Testament bestimmt wird, um den Nachlass zu verwalten und den letzten Willen des Erblassers umzusetzen. Besonders in Erbengemeinschaften kann ein Testamentsvollstrecker helfen, Streit zu vermeiden und eine faire Verteilung sicherzustellen.
  • Der Testamentsvollstrecker sorgt dafür, dass alle Vermögenswerte erfasst, Schulden beglichen und Erbanteile korrekt verteilt werden. Er überwacht auch, dass Vermächtnisse oder spezielle Auflagen eingehalten werden. Seine Befugnisse sind jedoch begrenzt: Er kann den letzten Willen nicht eigenmächtig ändern oder sich persönliche Vorteile verschaffen.
  • Je nach Nachlass gibt es verschiedene Arten der Testamentsvollstreckung. Die Abwicklungsvollstreckung endet mit der vollständigen Verteilung des Erbes. Bei einer Dauertestamentsvollstreckung bleibt der Testamentsvollstrecker länger im Amt, etwa um minderjährige Erben zu schützen oder bestimmte Vermögenswerte über Jahre zu verwalten.
  • Ein Testamentsvollstrecker muss klar im Testament benannt werden, idealerweise mit einer Ersatzperson. Falls er seine Aufgaben nicht erfüllt oder grobe Fehler macht, können die Erben ihn unter bestimmten Bedingungen durch das Nachlassgericht absetzen lassen. Der Erblasser kann ihn jederzeit durch ein neues Testament ersetzen.
  • Die Vergütung richtet sich entweder nach einer im Testament festgelegten Summe oder nach eine Prozentsatz am Nachlass, wofür die so genannte Rheinischen Tabelle übliche Empfehlungen liefert.

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Was ist ein Testamentsvollstrecker?

Ein Testamentsvollstrecker ist in der Regel eine Person (manchmal auch eine Institution), die Sie in Ihrem Testament einsetzen, um Ihren Nachlass gemäß den Vorgaben im Testament abzuwickeln. 

Im Gegensatz zu den Erben, die häufig auch eigene Interessen verfolgen, handelt der Testamentsvollstrecker objektiv und unparteiisch. Er übernimmt die Verwaltung des Erbes und sorgt als Treuhänder dafür, dass alle Vorgaben des Verstorbenen beachtet werden.

Oft wird ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die sich die Verwaltung des Nachlasses teilen müssten. Die Praxis zeigt, dass Erbengemeinschaften schnell in Konflikte geraten können – sei es wegen der Aufteilung von Geld und Sachwerten oder wegen der Frage, ob eine geerbte Immobilie verkauft oder von einem der Erben weiter genutzt werden soll. Ein neutraler Testamentsvollstrecker kann in solchen Fällen als Vermittler auftreten und Streitigkeiten verhindern.

Ein Beispiel aus der Praxis: Eine Frau hinterlässt ihren Nachlass an ihre drei Kinder. Während ein Sohn das geerbte Haus verkaufen möchte, um seine Erbschaft in Geldform zu erhalten, möchte die Tochter das Haus behalten und selbst darin wohnen. Der dritte Erbe, der in einer anderen Stadt lebt, ist unschlüssig, was er tun soll. In dieser Situation kann ein Testamentsvollstrecker eine klare Linie vorgeben, indem er die finanziellen Interessen aller Beteiligten berücksichtigt und die bestmögliche Lösung für alle findet.

Entscheidend ist, dass die Erben zunächst nichts von sich tun dürfen. Sie dürfen zum Beispiel keinen Schmuck an sich nehmen, Aktien verkaufen oder Immobilien nutzen. Stattdessen müssen sie warten, bis der Testamentsvollstrecker die Verteilung organisiert, Vermächtnisse verteilt oder die Einhaltung von Auflagen überwacht hat, zum Beispiel Ihre Grabpflege. Verstöße kann der Testamentsvollstrecker auch mit Sanktionen belegen. 

Im Kern stellt er sicher, dass jeder bekommt, was ihm nach Ihrem Willen zusteht, dass Ihre Wünsche erfüllt werden und sich die Erbengemeinschaft schnell wieder auflöst.

Formulierungsbeispiel: Hiermit ordne ich an, dass die Notarin Franziska Frese als Testamentsvollstreckerin meine testamentarischen Anordnungen ausführen und den Nachlass abwickeln soll. Als Ersatz-Testamentsvollstrecker bestimme ich den Notar Markus Müller.

Welche Aufgaben übernimmt ein Testamentsvollstrecker?

Die Hauptaufgabe eines Testamentsvollstreckers besteht darin, den Nachlass zu verwalten und Ihre im Testament dargelegten Wünsche umzusetzen. Dabei übernimmt er eine Vielzahl von Aufgaben – von der Ermittlung aller Vermögenswerte über die Begleichung von Schulden bis hin zur Verteilung des Erbes und der Überwachung von Auflagen.

In vielen Fällen muss ein Testamentsvollstrecker zunächst einmal einen umfassenden Überblick über den Nachlass gewinnen. Das bedeutet, er muss Bankkonten, Immobilien, Wertpapiere und andere Vermögenswerte erfassen und dokumentieren. Falls Schulden bestehen, kümmert er sich darum, dass diese beglichen werden, bevor der Nachlass unter den Erben aufgeteilt wird. 

Eine weitere wichtige Aufgabe besteht darin, Vermächtnisse oder Auflagen aus dem Testament zu erfüllen. Hat der Verstorbene beispielsweise festgelegt, dass eine bestimmte Summe an eine wohltätige Organisation gespendet oder dass einem nicht verwandten Freund ein bestimmtes Kunstwerk vermacht werden soll, ist es die Aufgabe des Testamentsvollstreckers, dies zu veranlassen. Falls Sie Ihren Erben und Vermächtnisnehmern Auflagen im Testament auferlegen, zum Beispiel dass ein Erbe sich um Ihr Grab oder Ihr Haustier kümmern soll, überwacht der Testamentsvollstrecker die Erfüllung dieser Auflagen.

Außerdem kann der Testamentsvollstrecker als Vormund für Minderjährige oder Behinderte eingesetzt werden und die Verwaltung des Nachlasses für diese übernehmen.

Formulierungsbeispiel: Falls eins meiner Kinder/mein Kind nach meinem Tod ohne gesetzlichen Vertreter ist, bestimme ich hiermit meine Schwester Jutta Meier zum Vormund. 

Es gibt jedoch auch klare Grenzen für die Befugnisse eines Testamentsvollstreckers. Er darf den letzten Willen des Erblassers nicht eigenmächtig verändern und keine Entscheidungen treffen, die über das hinausgehen, was im Testament festgelegt wurde. Auch persönliche Interessen dürfen seine Entscheidungen nicht beeinflussen.

Praxistipp: Achten Sie darauf, die Befugnisse des Testamentsvollstreckers klar im Testament zu regeln, um Missverständnisse zu vermeiden.

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Welche Arten der Testamentsvollstreckung gibt es?

Nicht jede Testamentsvollstreckung verläuft gleich. Je nach Wunsch des Erblassers und der konkreten Nachlass-Situation kann sie in unterschiedlicher Form durchgeführt werden.

Die häufigste Form ist die Abwicklungsvollstreckung. Hier hat der Testamentsvollstrecker die Aufgabe, den Nachlass so lange zu verwalten, bis alle Vermögenswerte verteilt sind und sämtliche Verfügungen des Testaments umgesetzt wurden. Ist diese Aufgabe erledigt, endet sein Amt und die Erbengemeinschaft löst sich auf – jeder hat bekommen, was ihm zusteht. 

Diese Form ist besonders dann sinnvoll, wenn der Erblasser verhindern möchte, dass sich die Erben untereinander über die Verteilung des Nachlasses streiten.

Bei einer Dauertestamentsvollstreckung bleibt der Testamentsvollstrecker über einen längeren Zeitraum im Amt. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Nachlass regelmäßig verwaltet oder bestimmte Vermögenswerte erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt werden sollen. Diese Art der Testamentsvollstreckung wird häufig als Vormundschaft gestaltet, wenn minderjährige oder unerfahrene Erben geschützt werden sollen.

Praxistipp: Sie können sowohl einen Testamentsvollstrecker als auch einen Vormund bestimmen. Es ist sogar ratsam, beide Ämter auf verschiedene Personen zu verteilen, um gegenseitige Kontrolle herzustellen und Interessenskonflikte zu vermeiden.

Daneben gibt es noch die Verwaltungsvollstreckung, bei der der Testamentsvollstrecker nicht den gesamten Nachlass verwaltet, sondern nur bestimmte Teile davon, etwa eine Immobilie oder ein Unternehmen.

Wie bestimmt man einen guten Testamentsvollstrecker und worauf sollte man achten?

Aufgrund seiner Machtfülle will die Wahl des richtigen Testamentsvollstreckers gut überlegt sein. 

Denn in der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Testamentsvollstrecker weniger die Interessen des Erblassers berücksichtigen, als die eigenen.

Theoretisch kann jede geschäftsfähige Person zum Testamentsvollstrecker ernannt werden – ein Familienmitglied, ein Freund oder auch eine professionelle Institution wie ein Notar oder eine Anwältin. Wichtig ist, dass die gewählte Person vertrauenswürdig, zuverlässig und in der Lage ist, die Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen (zeitlich, charakterlich, inhaltlich fähig etc.). 

Es gibt Fälle, in denen ein Erblasser einen seiner Erben als Testamentsvollstrecker einsetzt. Das kann sinnvoll sein, wenn diese Person besonders gut mit finanziellen Angelegenheiten umgehen kann. Allerdings birgt dies auch Konfliktpotenzial, da andere Erben möglicherweise die Entscheidungen dieser Person infrage stellen.

Alternativ kann man eine neutrale, außenstehende Person oder eine Institution als Testamentsvollstrecker benennen. Professionelle Testamentsvollstrecker sind häufig auf diese Aufgabe spezialisiert und wissen genau, wie ein Nachlass effizient verwaltet wird.

Falls der ursprünglich benannte Testamentsvollstrecker seine Aufgabe nicht antreten kann oder sich als ungeeignet erweist, gibt es Möglichkeiten, ihn abzusetzen – doch nur begrenzt. Während der Erblasser selbst dies noch zu Lebzeiten tun kann, haben die Erben nach seinem Tod nur dann eine Chance, einen Testamentsvollstrecker aus dem Amt zu entfernen, wenn dieser seine Pflichten grob verletzt oder sich als ungeeignet erweist. In solchen Fällen sollte ein Gericht eingeschaltet werden. 

Die Position des Testamentsvollstreckers ist sehr fest und mächtig, damit sie Ihren Willen durchführen kann und nicht bei der ersten Unbequemlichkeit von Ihren Erben sofort entlassen wird. Daher sollten Sie nur Personen in Betracht ziehen, denen Sie absolut vertrauen.

Praxistipp: Im Testament können Sie Ihre Erben vor Missbrauch durch den Testamentsvollstrecker schützen, zum Beispiel indem Sie klarstellen, dass Erträge und Erlöse aus dem Nachlass nur unter den Erben verteilt werden sollen und dem Testamentsvollstrecker nur eine im Testament geregelte Entschädigung zukommen darf.

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Vergütung des Testamentsvollstreckers

Die Testamentsvollstreckung kostet Zeit und Kraft. Für diese Arbeit erhält der Testamentsvollstrecker in der Regel eine Vergütung. 

Falls der Erblasser hierzu keine Regelung im Testament getroffen hat, richtet sich die Bezahlung nach der sogenannten Rheinischen Tabelle des deutschen Notarvereins, die sich Prozentsatz am Nachlasswert orientiert. 

Formulierungsbeispiel: Für die Vergütung meines Testamentsvollstreckers sollen die Empfehlungen Rheinische Tabelle des Deutschen Notarvereins zu Grunde gelegt werden.

Alternativ können Sie als Erblasser im Testament eine feste Summe oder eine prozentuale Beteiligung an der Erbmasse festlegen.

Formulierungsbeispiel:Die Vergütung meines Testamentsvollstreckers soll 100€ je Stunde betragen. Er ist verpflichtet, für seine Tätigkeit einmal pro Quartal Rechenschaft gegenüber den Erben abzulegen.

Feste Summen empfehlen sich, wenn die Höhe Ihres Nachlasses schwer zu ermitteln sein wird oder wenn Ihr Vermögen sehr hoch ist. Und auch bei festen Summen wird schwer zu kontrollieren sein, wie viele Stunden der Testamentsvollstrecker wirklich benötigt hat. Anhand des Rechenschaftsberichts können Ihre Erben den Zeitaufwand zumindest kritisch prüfen und nachfragen.

 

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Die häufigsten Fragen & Antworten zum Thema "Testamentsvollstreckung " im Überblick

Wie setze ich einen Testamentsvollstrecker in meinem Testament ein?

Ein Testamentsvollstrecker muss im Testament eindeutig benannt werden. Sie können eine Person Ihres Vertrauens oder eine neutrale Institution (z. B. Notar, Anwalt) auswählen. Wichtig ist, dass Sie auch eine Ersatzperson bestimmen, falls der ursprüngliche Testamentsvollstrecker das Amt nicht annehmen kann. Zusätzlich sollten Sie klar festlegen, welche Befugnisse der Testamentsvollstrecker hat. Formulierungsbeispiele finden Sie im Ratgebertext.

 

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Ein Testamentsvollstrecker ist sinnvoll, wenn Sie als Erblasser sicherstellen möchten, dass Ihr letzter Wille genau so umgesetzt wird, wie Sie es verfügt haben.

Er ist besonders hilfreich bei komplexen Nachlasssituationen, z.B. wenn Immobilien oder Geschäftsanteile vererbt werden, oder wenn minderjährige oder mehrere Erben beteiligt sind, um Streitigkeiten zu vermeiden und eine professionelle und schnelle Nachlassabwicklung zu gewährleisten.

Nach dem Tod des Erblassers lässt sich der Testamentsvollstrecker vom Nachlassgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis ausstellen. Mit diesem Dokument kann er die Aufgaben der Testamentsvollstreckung wahrnehmen. Der Ablauf umfasst:

  • Annahme des Amtes durch den Testamentsvollstrecker
  • Sicherung des Nachlasses und Erfassung aller Vermögenswerte und Schulden
  • Verwaltung des Nachlasses, gegebenenfalls Veräußerung von Nachlassgegenständen
  • Verteilung des Erbes an die Erben gemäß den testamentarischen Anweisungen
  • Abschlussrechnung und Rechenschaftslegung gegenüber den Erben

Ein Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass und setzt den letzten Willen des Erblassers um. Dazu gehören:

  • Die Ermittlung aller Vermögenswerte (Bankkonten, Immobilien, Wertgegenstände)
  • Die Begleichung offener Schulden und Verbindlichkeiten
  • Die Verteilung des Nachlasses an die Erben gemäß Testament
  • Die Überwachung von Auflagen oder Vermächtnissen, z. B. Zahlungen an wohltätige Zwecke oder treuhänderische Verwaltung für minderjährige oder behinderte Erben
  • Falls nötig, die Veräußerung von Vermögenswerten (z. B. Immobilienverkauf zur Auszahlung von Erbteilen)

 

Ein Testamentsvollstrecker sorgt dafür, dass keine Streitigkeiten entstehen und alle Erben fair behandelt werden.

Die Vergütung eines Testamentsvollstreckers hängt davon ab, was im Testament festgelegt wurde.

Falls dort keine Regelung getroffen wurde, gilt die sogenannte Rheinische Tabelle als Richtwert – Beispiel: Bei einem Nachlass von 500.000 € beträgt die Vergütung nach Rheinischer Tabelle beispielsweise 15.000€.

Alternativ kann eine feste Summe oder ein prozentualer Anteil am Nachlass vereinbart und im Testament festgelegt werden, zum Beispiel ein Stundensatz von 100€.

Professionelle Testamentsvollstrecker wie Notare oder Anwälte verlangen oft eine individuelle Vergütung, die sich nach dem Verwaltungsaufwand richtet.

Ja, aber nur unter bestimmten Bedingungen.

Vor dem Tod des Erblassers: Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker jederzeit durch eine Änderung im Testament oder ein neues Testament ersetzt werden.

Nach dem Tod des Erblassers: Die Erben können ihn nicht einfach entlassen, sondern müssen nachweisen, dass er seine grob Pflichten verletzt hat (z. B. Betrug, Misswirtschaft oder Untätigkeit). In solchen Fällen kann vor dem Nachlassgericht geklagt werden, um ihn abzusetzen.

Um sich abzusichern kann es sinnvoll sein, einen Ersatz-Testamentsvollstrecker im Testament zu benennen.

Ein Testamentsvollstrecker hat Pflichten und unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Wenn er fahrlässig oder absichtlich gegen das Testament handelt oder Nachlässigkeit zeigt, können die Erben ihn beim Nachlassgericht anzeigen.

Mögliche Fehler oder Pflichtverletzungen könnten sein:

  • Nicht rechtzeitige Verwaltung des Nachlasses
  • Fehlende Transparenz gegenüber den Erben
  • Unsachgemäße Verteilung des Erbes oder persönliche Bereicherung

 

In solchen Fällen kann das Gericht den Testamentsvollstrecker absetzen und haftbar machen.

Ein neutraler Profi (Notarin, Anwalt) als Testamentsvollstrecker ist oft eine gute Wahl, da sie kaum in Versuchung geraten, die berufliche Zukunft durch Missbrauch zu gefährden.

Ein Testamentsvollstrecker darf alle Maßnahmen treffen, die zur Verwaltung und Verteilung des Nachlasses notwendig sind, aber er hat klare Grenzen:

Er darf:

  • Den Nachlass verwalten und Schulden begleichen
  • Immobilien oder Wertgegenstände verkaufen, wenn dies im Testament vorgesehen ist
  • Sicherstellen, dass alle Erben und Vermächtnisnehmer das erhalten, was ihnen zusteht

 

Er darf nicht:

  • Den letzten Willen des Erblassers eigenmächtig ändern
  • Entscheidungen treffen, die über die Testaments-Vorgaben hinausgehen
  • Persönlich vom Nachlass profitieren (außer durch die festgelegte Vergütung)

 

Falls bestimmte Befugnisse ausgeschlossen werden sollen, kann dies im Testament detailliert geregelt werden.

Der Hauptunterschied liegt darin, dass ein Testamentsvollstrecker nur für die Verwaltung des Nachlasses zuständig ist, während ein Vormund über die persönliche Betreuung eines minderjährigen oder behinderte Erben entscheiden soll.

Der Testamentsvollstrecker kümmert sich ausschließlich um die Vermögensverwaltung, verteilt das Erbe, verkauft ggf. Immobilien und zahlt Vermächtnisse aus, hat aber keinen Einfluss auf Erziehungsfragen oder das persönliche Leben eines Erben,

Der Vormund wird der gesetzliche Vertreter für minderjährige Erben, wenn die Eltern nicht mehr da sind. Er trifft Entscheidungen über Erziehung, Schulwahl und persönliche Angelegenheiten und kann unabhängig vom Testamentsvollstrecker agieren.

Wenn ein Kind erbt, kann der Erblasser sowohl einen Testamentsvollstrecker für die Vermögensverwaltung als auch einen Vormund für die persönliche Betreuung bestimmen. Die ist sogar sinnvoll, um Machtfülle zu begrenzen und wechselseitige Kontrolle zu zu ermöglichen.

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Axel Heinz

Axel Heinz ist Diplom-Verwaltungswissenschaftler, Unternehmer und seit vielen Jahren ausgewiesener Experte für Testamente, Nachlass und Vorsorge. Aus eigener Erfahrung weiß er um die enorme Bedeutung, wichtige Angelegenheiten zuverlässig und rechtssicher zu regeln. Für erbio behält er daher Tipps und Tricks sowie alle aktuellen Entwicklungen zur Nachlassregelung im Blick und fasst diese in einfach verständlicher, übersichtlicher Form zusammen.

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